1.) Wie ist das Angeln für Kinder und Jugendliche in Bayern geregelt? (hier die neuen Regelungen ab 01.01.2025)

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Angeln unter 7 Jahren in Bayern (gültig ab 01.01.2025)

Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang als Helfer eines volljährigen Anglers (Fischereischeininhabers) beteiligt werden. Für ein Kind unter 7 Jahren ist ein Erlaubnisschein und Jugendfischereischein nicht erforderlich. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen. Der Fischereiausübungsberechtigte (Gewässerbesitzer oder -pächter) kann vorschreiben, dass Kinder unter 7 Jahren nicht am Angeln beteiligt werden dürfen.

Das Kind unter 7 Jahren darf die Angel auswerfen, unter Aufsicht den Drill durchführen, aber keinesfalls einen Fisch töten. Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, sollte ein Elternteil oder eine Person sein, die im vollen Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit sofort eingreifen können und darf sich keinesfalls von der Angel entfernen.

Angeln ab dem 7. Lebensjahr

Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr darf ein Kind unter ständiger Aufsicht eines erwachsenen Anglers angeln. Der Jugendliche muss keinen Jugendfischereischein (abgeschafft ab dem 01.01.2025) besitzen, jedoch aber einen Erlaubnisschein für das Gewässer gelöst haben. Der aufsichtführende Angler muss einen gültigen staatlichen Fischereischein haben. Der Jugendliche darf mit bis zu zwei Handangeln angeln, soweit der jeweilige Fischereiausübungsberechtigte dies nicht auf nur eine Handangel beschränkt hat.

Ab dem 12. Lebensjahr kann ein Jugendlicher die staatliche Online-Fischerprüfung machen. Den staatlichen Fischereischein erhält er jedoch erst an seinem 14. Geburtstag.

Ab 14 Jahren mit staatlicher Fischerprüfung

Ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr vollendet und die staatliche Fischerprüfung bestanden hat, verfügt über die Wahlmöglichkeit:

  1. Er fischt entweder weiter in Begleitung eines erwachsenen Anglers und dem Erlaubnisschein.
  2. Oder er holt sich bei seiner Gemeinde den staatlichen Fischereischein und einen Erlaubnisschein. In diesem Fall kann er alleine ohne Aufsicht angeln.

Der Fischereiausübungsberechtigte kann auch bei 2.) Beschränkungen erlassen, falls er dies für notwendig hält. So kann er beispielsweise nur eine Handangel erlauben.

Staatliche Fischerprüfung Pflicht ab 18 Jahren

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann eine Person nur noch fischen, wenn sie die Fischerprüfung bestanden und einen Fischereischein für Erwachsene gelöst hat. Besteht eine Person im Alter von 17 Jahren die Fischerprüfung nicht, so darf sie ab ihrem 18. Geburtstag nicht mehr fischen. Ausnahmen hiervon gibt es nur für behinderte Personen.

Der staatliche Fischereischein wird ab 18 Jahren benötigt

Den staatlichen Fischereischein muss jeder Angler am Gewässer bei sich führen. Der Fischereischein bescheinigt, dass der Angler die staatliche Fischerprüfung bestanden hat. Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind bei der Wohnsitzgemeinde des Anglers erhältlich.

Der Fischereischein für Erwachsene wird auf Lebenszeit ausgestellt. Der Fischereischein auf Lebenszeit kostet 35 €. Hinzu kommt die Fischereiabgabe, die alle fünf Jahre bezahlt werden muss in Höhe von 40 €. Die Fischereiabgabe kann auch auf Lebenszeit in einem Betrag gezahlt werden. Sie beträgt dann je nach Alter bis zu 300 €.

Jugendliche unter 18 Jahre mit bestandener Fischerprüfung zahlen für den Fischereischein auf Lebenszeit ebenfalls 35 € und eine ermäßigte Fischereiabgabe in Höhe von 20 € für die Dauer von fünf Jahren. Bei Einmalzahlung der Fischereiabgabe für die gesamte Lebenszeit gibt es für Jugendliche keine Ermäßigung.

Der erteilte Fischereischein ist von der Person, für die er ausgestellt wird, persönlich abzuholen. Dabei ist die Inhaberunterschrift zu leisten.

Der Erlaubnisschein – umgangsprachlich oft als „Tageskarte“ bezeichnet

Der Erlaubnisschein ist die Genehmigung des jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten, dass der Angler in seinem Gewässer angeln darf. Dieses Dokument wird auf den Namen des Anglers ausgestellt und ist beim Angeln mitzuführen. Erlaubnisscheine gibt es als Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tageserlaubnisscheine. Sie werden auch als Jahres-, Monats- Wochen- oder Tageskarte bezeichnet. Der Erlaubnisschein ist beim jeweiligen Fischereiaus­übungsberechtigten erhältlich. An größeren Gewässern gibt es zumeist mehrere Verkaufsstellen für derartige Erlaubnisscheine.

Eine Vielzahl von Angelgewässern und die zugehörigen Verkaufsstellen für Erlaubnisscheine sind in dem Buch „Angelführer Bayern“ verzeichnet, das im Buchhandel und beim Landesfischereiverband Bayern erhältlich ist.