Gesetzesänderung 2025: Abschaffung Jugendfischereischein & Angeln ab 7 Jahre

Alle bisher bekannten Informationen

Liebe Jugendleitungen, liebe Vereinsmitglieder, liebe Freundinnen und Freunde der Fischerjugend,

Aktuelle Information vom 21.02.2025

Auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) des Staatsministeriums haben wir für euch eine Rahmenempfehlung für das Angeln mit Kindern ab 7 Jahre und Jugendlichen erstellt! In dieser findet ihr die bis dato wichtigsten Punkte praxisnah aufbereitet:

  • Erlaubnisschein
  • Aufsicht beim Angeln
  • Heranführung/Schnupperfischen
  • Fischerprüfung
  • Chancen & Risiken der neuen Regelungen
  • Optionen für die Integration von Kindern ab 7 Jahre
  • Betreuungsbedarf & Sicherheit am Gewässer
  • Umgang mit unterschiedlichen Altersgruppen
  • …und andere relevante Aspekte für eure Jugendarbeit im Fischereiverein

HIER gibt es die Rahmenempfehlung als Download-Dokument

Aktuelle Information vom 12.02.2025

Wir haben die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom Staatsministerium erhalten – HIER geht es zum Download.
Am 1. März 2025 tritt die Neufassung in Kraft. Die jeweils aktuelle Fassung der VwVFiR gibt es ebenfalls unter https://www.gesetze-bayern.de/.
Im Folgenden findet ihr die relevanten Punkte für das Angeln mit dem Nachwuchs in Bayern ausführlich aufgelistet:

Fischen für Kinder und Jugendliche (9.6 VwVFiR)
Seit dem 1. Januar 2025 können alle Minderjährigen ab Vollendung des siebten (statt bisher zehnten) Lebensjahres mit Begleitperson ohne Fischereischein angeln. Der Jugendfischereischein wurde abgeschafft. Dadurch entfallen auch die damit verbundenen Behördengänge und Kosten.

Für das Fischen von Kindern und Jugendlichen gilt nun folgende Rechtslage:

  • Alle Kinder und Jugendlichen von sieben bis einschließlich 17 Jahren dürfen in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers selbst fischen (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG). Die Begleitperson steht für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ein, insbesondere für den Tierschutz. Die Jugendlichen müssen in diesem Fall keine Fischereiabgabe entrichten. Weiterhin erforderlich ist wie bisher ein Erlaubnisschein, der allerdings nicht auf das genehmigte Kontingent angerechnet wird (sog. Jugendfischen in Abgrenzung zum „Schnupperangeln“ ohne eigenen Erlaubnisschein). Wenn der volljährige Fischereischeininhaber, der das Kind bzw. den Jugendlichen begleitet, ggf. so beim Fischen eingreifen muss, dass er selbst den Fischfang ausübt i.S.v. Art. 26 Abs. 4 BayFiG, benötigt er ebenso einen Erlaubnisschein. Bei einer Kontrolle am Gewässer durch Fischereiaufseher ist im Zweifel das Alter des Jugendlichen durch einen geeigneten Ausweis nachzuweisen (z. B. Personalausweis, Schülerausweis mit Lichtbild).
  • Kinder und Jugendliche können zudem auch weiterhin an die Fischerei herangeführt werden („Schnupperangeln“)
  • Unabhängig davon können Jugendliche ab 14 Jahren nach bestandener Fischerprüfung den Fischereischein auf Lebenszeit erwerben, um allein und eigenverantwortlich zu fischen. Hierbei muss dann die Fischereiabgabe bezahlt und ein regulärer Erlaubnisschein erworben werden.

Heranführen an die Fischerei („Schnupperangeln“, 9.7.1 und 9.7.2 VwVFiR)
Unter den in 9.7.1 und 9.7.2 VwVFiR festgelegten Voraussetzungen kann nun jede Person unabhängig vom Alter und ohne Fischereischein an die Fischerei herangeführt werden. Mit dem Heranführen an die Fischerei dürfen keine Erwerbszwecke verfolgt werden. Ausgenommen hiervon ist das Praxisangeln im Rahmen von Vorbereitungskursen zur staatlichen Fischerprüfung (vgl. 9.7.2 VwVFiR).

Beim Heranführen an die Fischerei trägt stets eine volljährige Person die Verantwortung, die

  • für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen einsteht,
  • einen gültigen Fischereischein besitzt (Art. 46 BayFiG) und
  • zur Ausübung des Fischfangs berechtigt ist (z. B. Art. 26 Abs. 4 BayFiG).

Die verantwortliche Person darf höchstens zwei Handangeln verwenden (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG). Die heranzuführende, in der Regel in der Fischereiausübung und im Umgang mit Fischen unerfahrene und ungeübte Person darf keine zusätzliche eigene Angel verwenden. Sie darf nur am Fischfang des verantwortlichen Fischereiausübenden beteiligt werden. Die verantwortliche Person muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, sodass sie die Fangtätigkeit ständig unter Kontrolle behält. Der Tierschutz ist durch die verantwortliche Person zu gewährleisten. Insbesondere dürfen heranzuführende Personen nicht tätig werden beim Abhaken eines lebenden Fischs sowie beim Betäuben und Töten von Fischen. Abgesehen davon dürfen der heranzuführenden Person nur Handlungen überlassen werden, für die sie über die hinreichende Einsichts- und Handlungsfähigkeit verfügt.

Ein Heranführen volljähriger Personen ist nur zulässig im Rahmen von

  • Vorbereitungskursen zur staatlichen Fischerprüfung (Praxisangeln), Nr. 9.7.1 Satz 6 VwVFiR findet insoweit keine Anwendung, d. h. (nur) hier dürfen heranzuführende Personen tätig werden beim Abhaken eines lebenden Fischs sowie beim Betäuben und Töten von Fischen, oder
  • Veranstaltungen von Fischereigenossenschaften gem. Art. 28 ff. BayFiG, Fischereifachberatungen der Bezirke (Art. 62 Abs. 4 Satz 1 BayFiG) und Vereinen, die gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO) sind sowie satzungsmäßig den Zweck der Förderung der nichtgewerblichen Fischerei (Anglervereine) verfolgen.

Information vom 12.12.2024

die Bayerische Staatsregierung hat am 12.12.2024 eine weitreichende Änderung des Fischereigesetzes beschlossen. Das Landesbüro der Bayerischen Fischerjugend wurde am gleichen Tag über folgende Änderungen informiert:

  • Der Jugendfischereischein wird ab dem 01. Januar 2025 bayernweit abgeschafft.
  • Das Angeln ist ab diesem Tag für Kinder ab 7 Jahre ohne entsprechendes Dokument möglich. 
  • Voraussetzung ist die Begleitung einer erwachsenen Person mit staatlichem Fischereischein.
  • Das Kind muss einen Erlaubnisschein für das Gewässer haben.
  • Ein Nachweis über das Alter des Kindes sollte ggf. mitgeführt werden (Reisepass, z.B.).

Die Regelungen für das Angeln sind die des vorherigen Jugendfischereischeins. Die Kinder können nun bereits ab 7 Jahre in diesem Rahmen angeln gehen.

Weitere Informationen folgen

Wir vom Landesbüro der Bayerischen Fischerjugend bemühen uns, sämtliche relevanten Informationen zur Gesetzesänderung vonseiten des Ministeriums einzuholen und euch nach unseren aktuellen Möglichkeiten schnellstmöglich zu informieren!

Update 09.01.2025: Weitere Informationen hierzu findet Ihr auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus | Angelfischerei in Bayern

Aktueller Hinweis (08.01.2025): Die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereilicher Bestimmungen (VwVFiR) werden aktuell vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus überarbeitet. Wir rechnen mit einer Veröffentlichung der Verwaltungsvorschriften Ende Januar 2025. Die Regeln in den FAQs gelten erst sicher, wenn die Verwaltungsvorschriften veröffentlicht wurden. Wir bitten euch, die Veröffentlichung der Verwaltungsvorschriften durch das Ministerium abzuwarten. 

Weitere Infos auch in unseren überarbeiten FAQs: https://fischer-jugend.de/category/noch-fragen/angeln-kinder-und-jugendliche-bayern-faq