Freistellung beantragen

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Der Freistaat Bayern unterstützt das Engagement von Jugendleitungen. Das Jugendarbeitfreistellungsgesetz gilt für ehrenamtliche Jugendleitungen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Schüler/-innen können von ihren Schulleitungen beurlaubt werden. Das Kultusministerium steht derartigen Beurlaubungen positiv gegenüber, solange keine schwerwiegenden schulischen Gründe dagegensprechen. Das Gesetz findet auch auf Beamte und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechend Anwendung.

Eine Freistellung ist unter folgenden Bedingungen möglich:
  • für ehrenamtliche Tätigkeiten bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII
  • für eine Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der konkreten Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen

Für Maßnahmen wie z. B. Ferien- und Freizeitangebote, Jugendbildungsmaßnahmen oder Ausbildungszeltlager kann weiterhin Freistellung beantragt werden.

Freistellung: Nicht nur tageweise, sondern auch für Zeiträume möglich

Eine Freistellung ist nicht nur tageweise möglich, sondern kann für kurze Zeiträume beantragt werden. Insgesamt kann pro Jahr für maximal 12 Veranstaltungen Freistellung gewährt werden. Pro Jahr kann eine Freistellung für einen Zeitraum gewährt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht.

Erstattung des Verdienstausfalls: Änderung seit 01.07.2025

Eine Erstattung des Verdienstausfalls ist nur noch möglich, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer konkreten Aus- oder Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleitungen stattfindet (z. B. Teilnahme an einem Seminar, oder ehrenamtliche Leitung eines Seminars). Die Teilnahme an vorbereitenden Tagungen oder allgemeinen Veranstaltungen ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erstattungsfähig, auch wenn sie der inhaltlichen Vorbereitung dienen.

Antragstellung: Einhaltung der Fristen ist wichtig

Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem beantragten Zeitraum beim Arbeitgeber eingegangen sein. Den Antrag selbst stellt die Jugendorganisation, für dessen Maßnahme/Angebot der/die Jugendleiter/-in zum Einsatz kommt. Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ihn der Arbeitgeber nicht spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum in Textform ablehnt.

Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber: Nur bei triftigen Gründen

Die Ablehnung ist in Textform gegenüber dem Antragsteller, dem Arbeitnehmer und der Bayerischen Fischerjugend zu begründen. Ein Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Es dürfen sowohl aus der Genehmigung, als auch einer Ablehnung für den Arbeitnehmer keine Nachteile im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis entstehen. Es wird empfohlen, sich vom Arbeitgeber auch bei Genehmigung des Antrags eine Rückmeldung einzuholen, um die Planungssicherheit für den antragstellenden Träger zu erhöhen.

Weitere Informationen zum Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG) findet Ihr auch auf dem Merkblatt „Mehr Zeit für Jugendarbeit“.