Freistellung beantragen

1Informationen
2Freistellungsformular
  • Der Freistaat Bayern unterstützt das Engagement von Jugendleiterinnen und Jugendleitern. Das Jugendarbeitfreistellungsgesetz gilt für ehrenamtliche Jugendleiter/-innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Schüler/-innen können von ihren Schulleitungen beurlaubt werden. Das Kultusministerium steht derartigen Beurlaubungen positiv gegenüber, solange keine schwerwiegenden schulischen Gründe dagegensprechen.

    Das Gesetz findet auch auf Beamte und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechend Anwendung.

    Mit der Neufassung des Gesetzes wurden folgende Gründe festgelegt:

    • für ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des VIII Sozialgesetzbuches
    • zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.

    Das bedeutet, dass für Freizeitmaßnahmen, Jugendbildungsangebote wie z.B. das Jugendausbildungszeltlager, und vieles mehr eine Freistellung möglich ist. Im neuen Gesetz wird darauf verzichtet, alle Bereiche der Jugendarbeit einzeln zu benennen.

    Mit der Neufassung ist die Freistellung nicht mehr nur tageweise möglich, sondern auch für kürzere Zeiträume. Insgesamt kann pro Jahr für maximal 12 Veranstaltungen Freistellung gewährt werden.

    Pro Jahr kann Freistellung für einen Zeitraum gewährt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht.

    Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem beantragten Zeitraum beim Arbeitgeber eingegangen sein. Den Antrag selbst stellt die Jugendorganisation, für dessen Maßnahme/Angebot der/die Jugendleiter/-in zum Einsatz kommt.
    Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ihn der Arbeitgeber nicht spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum in Textform ablehnt. Die Ablehnung ist in Textform gegenüber dem Antragsteller, dem Arbeitnehmer und der Bayerischen Fischerjugend zu begründen. Ein Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Es dürfen sowohl aus der Genehmigung, als auch einer Ablehnung für den Arbeitnehmer keine Nachteile im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis entstehen. Es wird empfohlen, sich vom Arbeitgeber auch bei Genehmigung des Antrags eine Rückmeldung einzuholen, um die Planungssicherheit für den antragstellenden Träger zu erhöhen.

    Weitere Informationen zum Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG) findet Ihr auch auf dem Merkblatt „Mehr Zeit für Jugendarbeit“.