Corona-Virus: Aktuelle Hinweise

Liebe Besucher/-innen unserer Website,

im Folgenden findet ihr alle aktuellen Hinweise zur Corona-Situation für alle Angler/-innen, Jugendleiter/-innen, Berufsfischer/-innen sowie Vereine:

Corona Update 04.04.2022: Corona Beschränkungen weitgehend weggefallen

Folgende Information sind der Website des Bayerischen Jugendrings entnommen. Für weitere Informationen werden Ihr hier fündig: https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html

Am 03. April 2022 ist die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 30. April 2022. Eine Lesefassung steht hier zur Verfügung.

A. Maskenpflicht

Weiterhin gilt die Maskenpflicht im ÖPNV in Bayern für Kinder ab 6 Jahren:

  • Ab 6 Jahren mindestens medizinische Maske,
  • ab 16 Jahren FFP 2 Maske.

Auch im Fern- und Flugverkehr gilt weiterhin die Maskenpflicht (mindestens medizinische Maske) ab 6 Jahren.

B. Wegfall aller sonstiger coronabedingter Einschränkungen im Rahmen der Jugendarbeit 

Die Verordnung empfiehlt aber weiterhin, in Innenräumen zumindest medizinische Masken zu tragen, sowie auf Mindestabstände und ausreichende Handhygiene zu achten.

Corona Update: 04.03.2022 Entfall der Maskenpflicht bei freiwilligem 2G+, Gastronomie und Beherbergung unter 3G möglich

Folgende Information sind der Website des Bayerischen Jugendrings entnommen. Für weitere Informationen werden Ihr hier fündig: https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html

Am 24. November ist die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 19.März 2022. Eine Lesefassung steht hier zur Verfügung. Letzte Änderung durch die Verordnung vom 03. März 2022.

A. Zusammengefasst gilt in Bayern für die außerschulische Jugendbildung:

1) Maskenpflicht drinnen (§ 2 der 15. BayIfSMV):

  • In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche (z. B. ÖPNV), Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
  • Relevante Ausnahmen hiervon sind:
    • Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 16. Geburtstag dürfen auch eine medizinische Maske tragen.
    • Kinder bis zum 6. Geburtstag müssen keine Maske tragen.
    • Private Räumlichkeiten.
    • Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein Abstand von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt gewahrt wird und es sich nicht um eine Veranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 BayIfSMV handelt (Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Tagungen, Kongressen,…).
    • Bei Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten gilt die Maskenpflicht für Besucher nicht, solange diese am Tisch sitzen.
    • In der Gastronomie am Tisch.
    • Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
    • Bei der praktischen Sportausübung.
    • Bei Veranstaltungen nach § 4 Abs. 2 BayIfSMV (2G) gilt auch draußen Maskenpflicht.
    • Neu: Bei freiwillem 2G+ entfällt die Maskenpflicht, wobei minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, keinen zusätzlichen Testnachweis vorlegen müssen.

2) Für außerschulische Bildungsangebote im Rahmen der Jugendarbeit gilt:

Für die außerschulische Bildungsarbeit (Jugendarbeit) gelten nun gemäß § 5 Abs. 1 BayIfSMV 3G-Bedingungen. Zugang zu geschlossenen Räumen darf nur erhalten, wer keine Symptome hat und entweder geimpft, genesen oder getestet ist.

Kinder bis zum 6. Geburtstag, Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden und noch nicht eingeschulte Kinder gelten als getestet.

Für ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter:innen gilt 3G am Arbeitsplatz (geimpft, genesen oder tägl. Testnachweis). Entsprechende Testnachweise müssen 14 Tage aufbewahrt werden.

3) Kontaktbeschränkungen

Kontaktbeschränkungen für Zusammenkünfte ausschließlich von Genesenen, Geimpften und unter 14-jährigen  Kindern und Jugendlichen sind aufgehoben.

Für private Zusammenkünfte (also nicht Jugendarbeit), bei denen mindestens eine ungeimpfte oder ungenesene Person ab 14 Jahren teilnimmt, gilt im öffentlichen Raum, in privaten Räumen und auf privaten Grundstücken, dass neben dem eigenen Hausstand höchstens zwei Angehörige eines weiteren Hausstandes zusammenkommen dürfen. 

.4) Kontaktdatenerfassung:

Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt.

5) Individuelles Infektionsschutzkonzept (§ 6 der 15. BayIfSMV):

  • Nach wie vor ist für alle Angebote der außerschulischen Bildung, für Freizeiteinrichtungen jeder Art (z. B. Juz, Aktivspielplatz), für Beherbergungsbetriebe und alle anderen in § 6 Abs. 1 S. 1 der 15. BayIfSMV genannten Bereiche ein individuelles Infektionsschutzkonzept (Schutz- und Hygienekonzept) zu erarbeiten und zu beachten.
  • Wichtige Ausnahme für die Jugendarbeit: Die Pflicht zur Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts entfällt, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. Man muss dann aber trotzdem die anderen Regelungen beachten.

6) Was für Gremienarbeit, z. B. Vollversammlungen, gilt:

Im Falle von öffentlichen Zusammenkünften (z. B. Vollversammlungen) gilt 2G gemäß § 4 Abs. 2 BayIfSMV, also geimpft oder genesen. Bei nicht-öffentlichen Versammlungen z. B. Vorstandssitzungen) gelten die allgemeinen Regeln der Jugendarbeit: 3G.

7) Was für Arbeitgeber gilt:

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten gemäß § 28b IfSG nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben.

8) Sonderregelung minderjährige Schüler:innen

Minderjährigen Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen in der Schule unterliegen, können unabhängig vom Impf- oder Genensenenstatus auch bei 2G-Bedingungen teilnehmen.

B. Für die typischen Angebotsformen der Jugendarbeit bedeutet das:

1) Gruppenstunde:

  • Draußen in der Regel keine Maske.
  • Draußen keine Kontaktbeschränkungen, wenn es sich hier um eine organisierte Zusammenkunft der Jugendarbeit handelt.
  • Drinnen mit Maske und unter 3G-Bedingungen, wobei minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, als getestet gelten.
  • Drinnen ohne Maske unter freiwilligen 2G+-Bedingungen, wobei minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, keinen zusätzlichen Testnachweis brauchen.
  • Am festen Platz bei 1,5 Metern Abstand und beim Essen am Tisch ohne Maske.
  • 14-tägige Aufbewahrungspflicht der selbst durchgeführten Testnachweise.
  • Individuelle Zugangskontrollen für Teilnehmer:innen/ Besucher:innen.
  • Kein individuelles Infektionsschutzkonzept erforderlich (unter 100 Personen).
  • Bei Beschäftigten: Es gilt weiterhin, dass ungeimpfte/nichtgenesende Mitarberiter:innen arbeitstäglich einen Testnachweis vorlegen müssen.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

2) Tagesausfahrt mit Jugendgruppe (oder mit Besucher:innen aus dem Juz) ohne Übernachtung:

  • Wie Gruppenstunde.

3) Ausfahrt mit der Jugendgruppe bzw. Ferienfreizeit mit Übernachtung:

  • Auch hier kann die Jugendarbeit grundsätzlich wieder unter 3G-Bedingungen stattfinden, wobei natürlich das Infektionsschutzkonzept und die Regeln der Übernachtungsstätte zu beachten sind.
  • Es gelten die allgemeinen Regelungen der Jugenarbeit.
  • Testnachweis bei der Ankunft und zusätzlich alle 72 h (minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, gelten als getestet).
  • 14-tägige Aufbewahrungspflicht der eigenen Testnachweise.
  • Draußen keine Maske.
  • Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand und beim Essen am Tisch ohne Maske).
  • Infektionsschutzkonzept für das Angebot nur notwendig, wenn mehr als 100 Personen (Teilnehmende, Betreuer:innen und andere Helfer:innen) teilnehmen, allerdings muss das Infektionsschutzkonzept der Übernachtungseinrichtung beachtet werden.
  • Bei Beschäftigten: Es gilt, dass ungeimpfte/nichtgenesende Mitarberiter:innen arbeitstäglich einen Testnachweis vorlegen müssen, das Infektionsschutzkonzept der Übernachtungseinrichtung ist aber einzuhalten. Dies kann bedeuten, dass evtl. ein 2G auch  oder 2G+ Nachweis erbracht werden muss.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

4) Offener Betrieb im Jugendzentrum:

  • Draußen keine Maske
  • Keine Kontaktbeschränkungen, wenn es sich um eine organisierte Zusammenkunft im Rahmen der Jugendarbeit handelt. 
  • Drinnen (im Juz) mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand auch ohne Maske)
  • Drinnen ohne Maske unter freiwilligen 2G+-Bedingungen, wobei minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, keinen zusätzlichen Testnachweis brauchen.
  • Es gilt 3G, also der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist nur geimpft, genesen oder getestet erlaubt.
  • Minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, gelten als getestet.
  • 14-tägige Aufbewahrungspflicht der eigenen Testnachweise.
  • Individuelle Zugangskontrollen für Teilnehmer:innen/ Besucher:innen.
  • Infektionsschutzkonzept erforderlich
  • Bei Beschäftigten: Es gilt, dass ungeimpfte/nichtgenesene Mitarberiter:innen arbeitstäglich einen Testnachweis vorlegen müssen.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

5) Mobiles offenes Angebot draußen (Spielen im Park, Demokratiemobil usw.):

  • Draußen keine Maske.
  • Keine Kontaktbeschränkungen, wenn es sich um eine organisierte Zusammenkunft im Rahmen der Jugendarbeit handelt.
  • Infektionsschutzkonzept erforderlich.
  • Bei Beschäftigten: Es gilt 3G am Arbeitsplatz (tägl. Testnachweis bzw. geimpft oder genesen).
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

6) Streetwork, aufsuchende und mobile Jugendarbeit:

  • Es gelten die „allgemeinen“ Vorgaben des Aufenthaltsorts.
  • Bei aufsuchender Streetwork: Draußen Kontaktbeschränkungen ab 14 Jahren  beachten: Sobald  eine nichtgenesene oder eine ungeimpfte Person über 14 Jahre teilnimmt, Beschränkung auf die Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich zwei Angehörige eines weiteren Hausstands, wobei auch geimpfte und genesene Personen ab 14 Jahren bei der Höchstzahl mitzählen.
  • Bei „Aktionen“ durch die Streetwork: Keine Kontaktbeschränkungen, da es sich hier nicht um private Zusammenkünfte handelt, sondern um organsierte Zusammenkünfte der Jugendarbeit.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.
  • Beratungen in geschlossenen Räumen nach § 11 SGB VIII: Voraussetzungen der außerschulischen Bildungsarbeit (s. o.), also 3G und Maskenpflicht (außer am festen Platz mit Mindestabstand).
  • Beratungen in geschlossenen Räumen nach § 13 SGB VIII : 3G für den/die Streetworker:in (28b IfSG), Mindestabstand und Maskenpflicht, außer an festem Platz mit Mindestabstand 

Alle Information von https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html

Wir empfehlen auch die FAQs des BJRs, die ihr ebenfalls unter dem Link oben am Ende der Seite findet!

Corona Update 08.02.2022: Verlängerung der Aussetzung der Hotspot-Regelung bis einschließlich 23. Februar – Regeln zu den Ausfahrten angepasst

Folgende Information sind der Website des Bayerischen Jugendrings entnommen. Für weitere Informationen werden Ihr hier fündig: https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html

Einschätzung des BJR

Der BJR begrüßt die Änderungen der BayIfSMV und freut sich, dass nun die Teilhabe eines sehr großen Teils der Jugendlichen an Angeboten der Jugendarbeit wieder niedrigschwellig möglich ist. Ein sehr wichtiger Schritt für die Belange der Jugendlichen! 

Gleichzeitig ist sich der BJR auch seiner Verantwortung bewusst, und sieht, dass angesichts der hohen Fallzahlen höchste Vorsicht und Rücksichtnahme geboten ist. Daher empfiehlt der BJR den Akteuren der Jugendarbeit dringend, ihre Angebote an die Jugend der aktuellen Infektionslage anzupassen und verantwortungsvoll mit den Möglichkeiten umzugehen. Konkret heißt das, dass Veranstaltungen, die das Infektionsrisiko deutlich erhöhen, zurzeit nicht stattfinden sollen. 

Explizit stellt auch die Verordnungsbegründung klar: „…daher können derzeit auch in Jugendzentren keine [mit] Clubs oder Diskotheken vergleichbaren Veranstaltungen durchgeführt werden…“.

A. Zusammengefasst gilt in Bayern für die außerschulische Jugendbildung:

1) Maskenpflicht drinnen (§ 2 der 15. BayIfSMV):

  • In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche (z. B. ÖPNV), Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
  • Relevante Ausnahmen hiervon sind:
    • Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 16. Geburtstag dürfen auch eine medizinische Maske tragen.
    • Kinder bis zum 6. Geburtstag müssen keine Maske tragen.
    • Private Räumlichkeiten
    • Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein Abstand von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt gewahrt wird und nicht 2G+ gilt.
    • In der Gastronomie am Tisch
    • Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
    • Bei der praktischen Sportausübung
    • Bei Veranstaltungen mit 2G-plus-Pflicht gilt auch draußen Maskenpflicht.

2) Für außerschulische Bildungsangebote im Rahmen der Jugendarbeit gilt:

Minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, dürfen nun ohne weiteren Test- Genesenen- oder Impfnachweis an Angeboten der Jugendarbeit teilhaben. Für volljährige junge Menschen gilt weiterhin die 2G-Regelung in der Jugendarbeit, also geimpft oder genesen.

Für ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter:innen gilt 3G am Arbeitsplatz (geimpft, genesen oder tägl. Testnachweis). Entsprechende Testnachweise müssen 14 Tage aufbewahrt werden.

Ausdrücklich nicht erlaubt sind zurzeit club- oder discoähnliche Veranstaltungen, sowie Partys!

3) Kontaktbeschränkungen

Wichtig für die Jugendarbeit: Bei der Jugendarbeit handelt es sich nicht um private Zusammenkünfte! Deshalb gelten die Kontaktbeschränkungen der Verordnung nicht für die Angebote der Jugendarbeit!

Wenn bei privaten Zusammenkünften mindestens eine ungeimpfte oder nichtgenesene Person ab 14 Jahren dabei ist, zählen alle weitere Teilnehmer:innen ab 14 Jahren bei der Personenobergrenze und der Zahl der Hausstände mit, auch wenn diese Personen geimpft oder genesen sind. Erlaubt sind dann die Angehörigen des eigenen Hausstands plus höchstens zwei Angehörige eines weiteren Hausstands.

Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, bei denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, sind maximal 10 Personen erlaubt (sowohl drinnen als auch draußen). Es werden nur Personen ab 14 Jahren gezählt. 

.4) Kontaktdatenerfassung (§ 5 der 14. BayIfSMV):

  • Die Kontaktdatenerfassung ist nur in den in § 6 Abs. 1 der 15. BayIfSMV genannten Bereichen erforderlich. Damit entfällt die Kontaktdatenverfolgung in den allermeisten Fällen.
  • Relevant ist die Kontaktdatenerfassung für die Jugendarbeit insbesondere noch im Beherbergungswesen bei Gemeinschaftsunterkünften.

5) Individuelles Infektionsschutzkonzept (§ 7 der 15. BayIfSMV):

  • Nach wie vor ist für alle Angebote der außerschulischen Bildung, für Freizeiteinrichtungen jeder Art (z. B. Juz, Aktivspielplatz), für Beherbergungsbetriebe und alle anderen in § 7 Abs. 1 S. 1 der 15. BayIfSMV genannten Bereiche ein individuelles Infektionsschutzkonzept (Schutz- und Hygienekonzept) zu erarbeiten und zu beachten.
  • Wichtige Ausnahme für die Jugendarbeit: Die Pflicht zur Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts entfällt, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. Man muss dann aber trotzdem die anderen Regelungen beachten.

6) Was für Gremienarbeit, z. B. Vollversammlungen, gilt:

Im Falle von öffentlichen Zusammenkünften (z. B. Vollversammlungen) gilt 2G plus gemäß § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV, also geimpft, genesen und mit tagesaktuellem Test. Bei nicht-öffentlichen Versammlungen z. B. Vorstandssitzungen) gelten die allgemeinen Regeln der Jugendarbeit: 2G mit Ausnahme der minderjährigen Schüler:innen (s.o.) und haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen (3G am Arbeitsplatz).

7) Was für Arbeitgeber gilt:

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten gemäß § 28b IfSG nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben.

8) Für den kulturellen und sportlichen Betrieb gilt:

Zur eigenen sportlichen, musikalischen oder schauspielerischen Aktivität ist der Zugang für minderjährige Schüler:innen, die im Schulbetrieb regelmäßig getestet werden, auch weiterhin möglich (§ 4 Abs.3 Nr. 2 BayIfSMV).

B. Für regionale Hotspots mit einer Inzidenz von über 1.000 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner:innen gilt:

Die Regelungen zum regionalen Hotspot bleiben bis einschließlich 23. Februar 2022 außer Kraft gesetzt. Es gelten überall die oben beschriebenen Regelungen.

C. Für die typischen Angebotsformen der Jugendarbeit bedeutet das:

1) Gruppenstunde:

  • Draußen in der Regel keine Maske
  • Draußen keine Kontaktbeschränkungen, wenn es sich hier um eine organisierte Zusammenkunft der Jugendarbeit handelt.
  • Drinnen mit Maske und unter 3G-Bedingungen für minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden.
  • Für ältere Besucher:innen/ Teilnehmer:innen gilt weiterhin 2G. 
  • Am Platz bei 1,5 Metern Abstand und beim Essen am Tisch ohne Maske.
  • 14-tägige Aufbewahrungspflicht der selbst durchgeführten Testnachweise.
  • Individuelle Zugangskontrollen für Teilnehmer:innen/ Besucher:innen ab 18 Jahren.
  • Kein individuelles Infektionsschutzkonzept erforderlich (unter 100 Personen).
  • Bei Beschäftigten: Es gilt weiterhin, dass ungeimpfte/nichtgenesende Mitarberiter:innen arbeitstäglich einen Testnachweis vorlegen müssen.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

2) Tagesausfahrt mit Jugendgruppe (oder mit Besucher:innen aus dem Juz) ohne Übernachtung:

  • Wie Gruppenstunde

3) Ausfahrt mit der Jugendgruppe bzw. Ferienfreizeit mit Übernachtung:

  • Auch hier kann die Jugendarbeit wieder unter 3 G-Bedingungen für minderjährige Schüler:innen, die in der Schule regelmäßig getestet werden, stattfinden.
  • Es gelten die allgemeinen Regelungen der Jugenarbeit
  • Das Infektionsschutzkonzept der Übernachtungseinrichtung muss beachtet werden!
  • Für ältere Teilnehmer:innen und Besucher:innen gilt weiterhin 2G.
  • 14-tägige Aufbewahrungspflicht der eigenen Testnachweise .
  • Draußen keine Maske
  • Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand und beim Essen am Tisch ohne Maske)
  • Kontaktverfolgung notwendig
  • Infektionsschutzkonzept für das Angebot nur notwendig, wenn mehr als 100 Personen (Teilnehmende, Betreuer:innen und andere Helfer:innen) teilnehmen. Allerdings muss das Infektionsschutzkonzept der Übernachtungseinrichtung beachtet werden.
  • Bei Beschäftigten: Es gilt, dass ungeimpfte/nichtgenesende Mitarberiter:innen arbeitstäglich einen Testnachweis vorlegen müssen, das Infektionsschutzkonzept der Übernachtungseinrichtung ist aber einzuhalten. Dies kann bedeuten, dass evtl. ein 2G auch  oder 2G+ Nachweis erbracht werden muss.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

4) Offener Betrieb im Jugendzentrum:

  • Draußen keine Maske
  • Draußen keine Kontaktbeschränkungen, wenn es sich um eine organisierte Zusammenkunft im Rahmen der Jugendarbeit handelt. 
  • Drinnen (im Juz) mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand ohne Maske)
  • minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis mehr.
  • Besucher:innen und Teilnehmer:innen ab 18 Jahren müssen weiterhin einen Impf- oder Genesenennachweis nachweisen.
  • 14-tägige Aufbewahrungspflicht der eigenen Testnachweise.
  • Individuelle Zugangskontrollen für Teilnehmer:innen/ Besucher:innen ab 18 Jahren.
  • Infektionsschutzkonzept erforderlich
  • Bei Beschäftigten: Es gilt, dass ungeimpfte/nichtgenesene Mitarberiter:innen arbeitstäglich einen Testnachweis vorlegen müssen.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

5) Mobiles offenes Angebot draußen (Spielen im Park, Demokratiemobil usw.):

  • Draußen keine Maske,
  • Keine Kontaktbeschränkungen, wenn es sich um eine organisierte Zusammenkunft im Rahmen der Jugendarbeit handelt.
  • Infektionsschutzkonzept erforderlich
  • Bei Beschäftigten: Es gilt 3G am Arbeitsplatz (tägl. Testnachweis bzw. geimpft oder genesen)
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

6) Streetwork, aufsuchende und mobile Jugendarbeit:

  • Es gelten die „normalen“ Vorgaben des Aufenthaltsorts (draußen keine Maske, drinnen und im ÖPNV Maske; 2G für den Zugang zu geschlossenen Räumen ab 18 Jahren, minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, benötigen keinen Genesen- oder Impfnachweis mehr.
  • Bei aufsuchender Streetwork: Draußen Kontaktbeschränkungen ab 14 Jahren  beachten: Sobald  eine nichtgenesene oder eine ungeimpfte Person über 14 Jahre teilnimmt: Beschränkung auf die Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich zwei Angehörige eines weiteren Hausstands, wobei nun auch geimpfte und genesene über 14-jährige Teilnehmer:innen bei der Höchstzahl mitzählen.
  • Bei „Aktionen“ durch die Streetwork: Keine Kontaktbeschränkungen, da es sich hier nicht um private Zusammenkünfte handelt, sondern um organsierte Zusammenkünfte der Jugendarbeit.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.
  • Streetwork findet in einem Grenzbereich zwischen offener Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII und Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII statt. Damit gilt für Streetwork zusätzlich:
    • Bei Beratungen in geschlossenen Räumen:
      • Beratungen nach § 13 SGB VIII: 3G für den/die Streetworker:in (28b IfSG), Mindestabstand und Maskenpflicht, außer an festem Platz mit Mindestabstand (1, 2 BayIfSMV)
      • Beratungen nach § 11 SGB VIII: Voraussetzungen der außerschulischen Bildungsarbeit (s. o.)

Alle Information von https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html

Wir empfehlen auch die FAQs des BJRs, die ihr ebenfalls unter dem Link oben am Ende der Seite findet!

Update 27.01.2022: Jugendarbeit weitgehend unter 3G-Bedingungen möglich – Verlängerung der Aussetzung der Hotspot-Regelung bis einschließlich 9. Februar. 

Folgende Information sind der Website des Bayerischen Jugendrings entnommen. Für weitere Informationen werden Ihr hier fündig: https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html

„Am 24. November ist die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 9. Februar 2022. Eine Lesefassung steht hier zur Verfügung. Letzte Änderung durch die Verordnung vom 26. Januar 2022.

Einschätzung des BJR

Der BJR begrüßt die Änderungen der BayIfSMV und freut sich, dass nun die Teilhabe eines sehr großen Teils der Jugendlichen an Angeboten der Jugendarbeit wieder niedrigschwellig möglich ist. Ein sehr wichtiger Schritt für die Belange der Jugendlichen! 

Gleichzeitig ist sich der BJR auch seiner Verantwortung bewusst, und sieht, dass angesichts der hohen Fallzahlen höchste Vorsicht und Rücksichtnahme geboten ist. Daher empfiehlt der BJR den Akteuren der Jugendarbeit dringend, ihre Angebote an die Jugend der aktuellen Infektionslage anzupassen und verantwortungsvoll mit den Möglichkeiten umzugehen. Konkret heißt das, dass Veranstaltungen, die das Infektionsrisiko deutlich erhöhen, zurzeit nicht stattfinden sollen. 

Explizit stellt auch die Verordnungsbegründung klar: „…daher können derzeit auch in Jugendzentren keine [mit] Clubs oder Diskotheken vergleichbaren Veranstaltungen durchgeführt werden…“.

Bayerische Jugendring, https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html

A. Zusammengefasst gilt in Bayern für die außerschulische Jugendbildung:

1) Maskenpflicht drinnen (§ 2 der 15. BayIfSMV):

  • In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche (z. B. ÖPNV), Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
  • Relevante Ausnahmen hiervon sind:
    • Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 16. Geburtstag dürfen auch eine medizinische Maske tragen.
    • Kinder bis zum 6. Geburtstag müssen keine Maske tragen.
    • Private Räumlichkeiten
    • Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein Abstand von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt gewahrt wird und nicht 2G+ gilt.
    • In der Gastronomie am Tisch
    • Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
    • Bei der praktischen Sportausübung
    • Bei Veranstaltungen mit 2G-plus-Pflicht gilt auch draußen Maskenpflicht.

2) Für außerschulische Bildungsangebote im Rahmen der Jugendarbeit gilt:

Minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, dürfen nun ohne weiteren Test- Genesenen- oder Impfnachweis an Angeboten der Jugendarbeit teilhaben. Für volljährige junge Menschen gilt weiterhin die 2G-Regelung in der Jugendarbeit, also geimpft oder genesen.

Für ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter:innen gilt 3G am Arbeitsplatz (geimpft, genesen oder tägl. Testnachweis). Entsprechende Testnachweise müssen 14 Tage aufbewahrt werden.

Ausdrücklich nicht erlaubt sind zurzeit club- oder discoähnliche Veranstaltungen, sowie Partys!

3) Kontaktbeschränkungen

Wichtig für die Jugendarbeit: Bei der Jugendarbeit handelt es sich nicht um private Zusammenkünfte! Deshalb gelten die Kontaktbeschränkungen der Verordnung nicht für die Angebote der Jugendarbeit!

Wenn bei privaten Zusammenkünften mindestens eine ungeimpfte oder nichtgenesene Person ab 14 Jahren dabei ist, zählen alle weitere Teilnehmer:innen ab 14 Jahren bei der Personenobergrenze und der Zahl der Hausstände mit, auch wenn diese Personen geimpft oder genesen sind. Erlaubt sind dann die Angehörigen des eigenen Hausstands plus höchstens zwei Angehörige eines weiteren Hausstands.

Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, bei denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, sind maximal 10 Personen erlaubt (sowohl drinnen als auch draußen). Es werden nur Personen ab 14 Jahren gezählt. 

.4) Kontaktdatenerfassung (§ 5 der 14. BayIfSMV):

  • Die Kontaktdatenerfassung ist nur in den in § 6 Abs. 1 der 15. BayIfSMV genannten Bereichen erforderlich. Damit entfällt die Kontaktdatenverfolgung in den allermeisten Fällen.
  • Relevant ist die Kontaktdatenerfassung für die Jugendarbeit insbesondere noch im Beherbergungswesen bei Gemeinschaftsunterkünften.

5) Individuelles Infektionsschutzkonzept (§ 7 der 15. BayIfSMV):

  • Nach wie vor ist für alle Angebote der außerschulischen Bildung, für Freizeiteinrichtungen jeder Art (z. B. Juz, Aktivspielplatz), für Beherbergungsbetriebe und alle anderen in § 7 Abs. 1 S. 1 der 15. BayIfSMV genannten Bereiche ein individuelles Infektionsschutzkonzept (Schutz- und Hygienekonzept) zu erarbeiten und zu beachten.
  • Wichtige Ausnahme für die Jugendarbeit: Die Pflicht zur Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts entfällt, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. Man muss dann aber trotzdem die anderen Regelungen beachten.

6) Was für Gremienarbeit, z. B. Vollversammlungen, gilt:

Im Falle von öffentlichen Zusammenkünften (z. B. Vollversammlungen) gilt 2G plus gemäß § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV, also geimpft, genesen und mit tagesaktuellem Test. Bei nicht-öffentlichen Versammlungen z. B. Vorstandssitzungen) gelten die allgemeinen Regeln der Jugendarbeit, d.h. 3G bis 18 Jahren, 2G für alle anderen.

7) Was für Arbeitgeber gilt:

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten gemäß § 28b IfSG nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben.

8) Für den kulturellen und sportlichen Betrieb gilt:

Zur eigenen sportlichen, musikalischen oder schauspielerischen Aktivität ist der Zugang für minderjährige Schüler:innen, die im Schulbetrieb regelmäßig getestet werden, auch weiterhin möglich (§ 4 Abs.3 Nr. 2 BayIfSMV).

B. Für regionale Hotspots mit einer Inzidenz von über 1.000 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner:innen gilt:

Die Regelungen zum regionalen Hotspot bleiben bis einschließlich 9. Februar 2022 außer Kraft gesetzt. Es gelten überall die oben beschriebenen Regelungen.

C. Für die typischen Angebotsformen der Jugendarbeit bedeutet das:

1) Gruppenstunde:

  • Draußen in der Regel keine Maske
  • Draußen keine Kontaktbeschränkungen, wenn es sich hier um eine organisierte Zusammenkunft der Jugendarbeit handelt.
  • Drinnen mit Maske und unter 3G-Bedingungen für minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden.
  • Für ältere Besucher:innen/ Teilnehmer:innen gilt weiterhin 2G. 
  • Am Platz bei 1,5 Metern Abstand und beim Essen am Tisch ohne Maske.
  • 14-tägige Aufbewahrungspflicht der selbst durchgeführten Testnachweise.
  • Individuelle Zugangskontrollen für Teilnehmer:innen/ Besucher:innen ab 18 Jahren.
  • Kein individuelles Infektionsschutzkonzept erforderlich (unter 100 Personen).
  • Bei Beschäftigten: Es gilt weiterhin, dass ungeimpfte/nichtgenesende Mitarberiter:innen arbeitstäglich einen Testnachweis vorlegen müssen.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

2) Tagesausfahrt mit Jugendgruppe (oder mit Besucher:innen aus dem Juz) ohne Übernachtung:

  • Wie Gruppenstunde

3) Ausfahrt mit der Jugendgruppe bzw. Ferienfreizeit mit Übernachtung:

  • Auch hier kann die Jugendarbeit wieder unter 3 G-Bedingungen für minderjährige Schüler:innen, die in der Schule regelmäßig getestet werden, stattfinden.
  • Für ältere Teilnehmer:innen und Besucher:innen gilt weiterhin 2G.
  • 14-tägige Aufbewahrungspflicht der eigenen Testnachweise .
  • Draußen keine Maske
  • Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand und beim Essen am Tisch ohne Maske)
  • Kontaktverfolgung notwendig
  • Infektionsschutzkonzept für das Angebot nur notwendig, wenn mehr als 100 Personen (Teilnehmende, Betreuer:innen und andere Helfer:innen) teilnehmen. Allerdings muss das Infektionsschutzkonzept der Übernachtungseinrichtung beachtet werden.
  • Bei Beschäftigten: Es gilt, dass ungeimpfte/nichtgenesende Mitarberiter:innen arbeitstäglich einen Testnachweis vorlegen müssen.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

4) Offener Betrieb im Jugendzentrum:

  • Draußen keine Maske
  • Draußen keine Kontaktbeschränkungen, wenn es sich um eine organisierte Zusammenkunft im Rahmen der Jugendarbeit handelt. 
  • Drinnen (im Juz) mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand ohne Maske)
  • minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis mehr.
  • Besucher:innen und Teilnehmer:innen ab 18 Jahren müssen weiterhin einen Impf- oder Genesenennachweis nachweisen.
  • 14-tägige Aufbewahrungspflicht der eigenen Testnachweise.
  • Individuelle Zugangskontrollen für Teilnehmer:innen/ Besucher:innen ab 18 Jahren.
  • Infektionsschutzkonzept erforderlich
  • Bei Beschäftigten: Es gilt, dass ungeimpfte/nichtgenesene Mitarberiter:innen arbeitstäglich einen Testnachweis vorlegen müssen.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

5) Mobiles offenes Angebot draußen (Spielen im Park, Demokratiemobil usw.):

  • Draußen keine Maske,
  • Keine Kontaktbeschränkungen, wenn es sich um eine organisierte Zusammenkunft im Rahmen der Jugendarbeit handelt.
  • Infektionsschutzkonzept erforderlich
  • Bei Beschäftigten: Es gilt 3G am Arbeitsplatz (tägl. Testnachweis bzw. geimpft oder genesen)
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

6) Streetwork, aufsuchende und mobile Jugendarbeit:

  • Es gelten die „normalen“ Vorgaben des Aufenthaltsorts (draußen keine Maske, drinnen und im ÖPNV Maske; 2G für den Zugang zu geschlossenen Räumen ab 18 Jahren, minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, benötigen keinen Genesen- oder Impfnachweis mehr.
  • Bei aufsuchender Streetwork: Draußen Kontaktbeschränkungen ab 14 Jahren  beachten: Sobald  eine nichtgenesene oder eine ungeimpfte Person über 14 Jahre teilnimmt: Beschränkung auf die Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich zwei Angehörige eines weiteren Hausstands, wobei nun auch geimpfte und genesene über 14-jährige Teilnehmer:innen bei der Höchstzahl mitzählen.
  • Bei „Aktionen“ durch die Streetwork: Keine Kontaktbeschränkungen, da es sich hier nicht um private Zusammenkünfte handelt, sondern um organsierte Zusammenkünfte der Jugendarbeit.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.
  • Streetwork findet in einem Grenzbereich zwischen offener Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII und Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII statt. Damit gilt für Streetwork zusätzlich:
    • Bei Beratungen in geschlossenen Räumen:
      • Beratungen nach § 13 SGB VIII: 3G für den/die Streetworker:in (28b IfSG), Mindestabstand und Maskenpflicht, außer an festem Platz mit Mindestabstand (1, 2 BayIfSMV)
      • Beratungen nach § 11 SGB VIII: Voraussetzungen der außerschulischen Bildungsarbeit (s. o.)§

Alle Information von https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html

Update, 18.01.2022:

  • 2G in Innenräumen für Teilnehmende ab einem Alter von 14 Jahren (außer Personen, die 2G aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht erfüllen können)
  • Die Hotspot-Regelung ist bis einschließlich 28.01.2022 außer Kraft gesetzt:

Derzeit gilt keine Inzidenzgrenze von 1000, Jugendarbeit ist derzeit auch bei einer Inzidenz von 1000 und höher möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind im Folgenden aufgeführt. Grundlage hierfür ist die Website des BJR.

Für die Jugendarbeit im Fischereiverein sind besonders die unter Punkt C. genannten Regelungen interessant:

A. Zusammengefasst gilt in Bayern für die außerschulische Jugendbildung:

1) Maskenpflicht drinnen (§ 2 der 15. BayIfSMV):

  • In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche (z. B. ÖPNV), Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
  • Relevante Ausnahmen hiervon sind:
    • Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 16. Geburtstag dürfen auch eine medizinische Maske tragen.
    • Private Räumlichkeiten
    • Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein Abstand von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt gewahrt wird, außer wenn 2G plus gilt.
    • In der Gastronomie am Tisch
    • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
    • Bei der praktischen Sportausübung
    • Bei Veranstaltungen mit 2G-plus-Pflicht gilt auch draußen Maskenpflicht.

2) Da der BJR zu den außerschulischen Bildungsangeboten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der 15. BayIfSMV zählt, gilt für die Jugendarbeit seit 24. November 2021 bayernweit 2G.

Das heißt: Im Hinblick auf geschlossene Räume darf nur Zugang erhalten,

  • wer geimpft oder genesen ist oder
  • wer unter 14 ist oder
  • wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann und dies durch Originalattest nachweisen kann oder
  • minderjährige Schüler:innen, die in der Schule regelmäßig getestet werden und nur zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer und schauspielerischer Aktivitäten oder
  • Mitarbeitende, die 3G am Arbeitsplatz (geimpft, genesen oder tägl. Testnachweis) vorweisen können.
  • Eigene Testnachweise müssen 14 Tage aufbewahrt werden.

Es müssen wirksame Zugangskontrollen für jede Einzelperson samt Identitätsfeststellung durchgeführt werden.

3) Kontaktbeschränkungen

Wenn bei privaten Zusammenkünften mindestens eine ungeimpfte oder nichtgenesene Person ab 14 Jahren dabei ist, zählen alle weitere Teilnehmer:innen ab 14 Jahren bei der Personenobergrenze und der Zahl der Hausstände mit, auch wenn diese Personen geimpft oder genesen sind. Erlaubt sind dann die Angehörigen des eigenen Hausstands plus höchstens zwei Angehörige eines weiteren Hausstands.

Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, bei denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, sind maximal 10 Personen erlaubt (sowohl drinnen als auch draußen). Es werden nur Personen ab 14 Jahren gezählt. 

Wichtig für die Jugendarbeit: Bei der Jugendarbeit handelt es sich nicht um private Zusammenkünfte! Deshalb gelten die Kontaktbeschränkungen der Verordnung nicht für die Angebote der Jugendarbeit!

.4) Kontaktdatenerfassung (§ 5 der 14. BayIfSMV):

  • Die Kontaktdatenerfassung ist nur in den in § 6 Abs. 1 der 15. BayIfSMV genannten Bereichen erforderlich. Damit entfällt die Kontaktdatenverfolgung in den allermeisten Fällen.
  • Relevant ist die Kontaktdatenerfassung für die Jugendarbeit insbesondere noch im Beherbergungswesen bei Gemeinschaftsunterkünften.

5) Individuelles Infektionsschutzkonzept (§ 7 der 15. BayIfSMV):

  • Nach wie vor ist für alle Angebote der außerschulischen Bildung, für Freizeiteinrichtungen jeder Art (z. B. Juz, Aktivspielplatz), für Beherbergungsbetriebe und alle anderen in § 7 Abs. 1 S. 1 der 15. BayIfSMV genannten Bereiche ein individuelles Infektionsschutzkonzept (Schutz- und Hygienekonzept) zu erarbeiten und zu beachten.
  • Wichtige Ausnahme für die Jugendarbeit: Die Pflicht zur Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts entfällt, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. Man muss dann aber trotzdem die anderen Regelungen beachten.

6) Was für Gremienarbeit, z. B. Vollversammlungen, gilt:

Im Falle von öffentlichen Zusammenkünften (z. B. Vollversammlungen) gilt 2G plus gemäß § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV, also geimpft, genesen und mit tagesaktuellem Test. Bei nicht-öffenltichen Versammlungen (z. B. Vorstandssitzungen) gilt 2G nach § 5 BayIfSMV.

7) Was für Arbeitgeber gilt:

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten gemäß § 28b IfSG nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben.

8) Für den kulturellen und sportlichen Betrieb gilt:

Zur eigenen sportlichen, musikalischen oder schauspielerischen Aktivität ist der Zugang für minderjährige Schüler:innen, die im Schulbetrieb regelmäßig getestet werden, auch weiterhin möglich (§ 4 Abs.3 Nr. 2 BayIfSMV).

B. Für regionale Hotspots mit einer Inzidenz von über 1.000 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner:innen gilt:

Die Regelungen zum regionalen Hotspot sind bis einschließlich 28. Januar außer Kraft gesetzt. Es gelten überall die oben beschriebenen Regelungen.

C. Für die typischen Angebotsformen der Jugendarbeit bedeutet das:

1) Gruppenstunde:

  • Draußen in der Regel keine Maske
  • Draußen keine Kontaktbeschränkungen, wenn es sich hier um eine organisierte Zusammenkunft der Jugendarbeit handelt.
  • Drinnen mit Maske und mit 2G-Nachweis ab 14 Jahren (am Platz bei 1,5 Metern Abstand und beim Essen am Tisch ohne Maske)
  • 14-tägige Aufbewahrungspflicht der eigenen Testnachweise und individuelle Zugangskontrollen verpflichtend.
  • Kein individuelles Infektionsschutzkonzept erforderlich (unter 100 Personen).
  • Bei Beschäftigten: Es gilt, dass ungeimpfte/nichtgenesende Mitarberiter:innen arbeitstäglich einen Testnachweis vorlegen müssen.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

2) Tagesausfahrt mit Jugendgruppe (oder mit Besucher:innen aus dem Juz) ohne Übernachtung:

  • Wie Gruppenstunde

3) Ausfahrt mit der Jugendgruppe bzw. Ferienfreizeit mit Übernachtung:

  • Teilnehmer ab 14 Jahre nur mit 2G-Nachweis
  • Teilnehmer ab 14 Jahren ohne 2G- Nachweis können ausschließlich übernachten, nicht aber an den Angeboten der Jugendarbeit teiolnehmen.
  • Teilnehmer unter 14 unter 3G-Bedingungen, wobei regelmäßig in der Schule getestete Kinder/Jugendliche als getestet gelten.
  • 14-tägige Aufbewahrungspflicht der eigenen Testnachweise und individuelle Zugangskontrollen verpflichtend.
  • Draußen keine Maske
  • Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand und beim Essen am Tisch ohne Maske)
  • Kontaktverfolgung notwendig
  • Infektionsschutzkonzept für das Angebot nur notwendig, wenn mehr als 100 Personen (Teilnehmende, Betreuer:innen und andere Helfer:innen) teilnehmen. Allerdings muss das Infektionsschutzkonzept der Übernachtungseinrichtung beachtet werden.
  • Bei Beschäftigten: Es gilt, dass ungeimpfte/nichtgenesende Mitarberiter:innen arbeitstäglich einen Testnachweis vorlegen müssen.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

4) Offener Betrieb im Jugendzentrum:

  • Draußen keine Maske
  • Draußen keine Kontaktbeschränkungen, wenn es sich um eine organisierte Zusammenkunft im Rahmen der Jugendarbeit handelt. 
  • Drinnen (im Juz) mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand ohne Maske) und mit 2G-Nachweis ab 14 Jahren.
  • 14-tägige Aufbewahrungspflicht der eigenen Testnachweise und individuelle Zugangskontrollen verpflichtend.
  • Infektionsschutzkonzept erforderlich
  • Bei Beschäftigten: Es gilt, dass ungeimpfte/nichtgenesende Mitarberiter:innen arbeitstäglich einen Testnachweis vorlegen müssen.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

5) Mobiles offenes Angebot draußen (Spielen im Park, Demokratiemobil usw.):

  • Draußen keine Maske,
  • Keine Kontaktbeschränkungen, wenn es sich um eine organisierte Zusammenkunft im Rahmen der Jugendarbeit handelt.
  • Infektionsschutzkonzept erforderlich
  • Bei Beschäftigten: Es gilt 3G am Arbeitsplatz (tägl. Testnachweis bzw. geimpft oder genesen)
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

6) Streetwork, aufsuchende und mobile Jugendarbeit:

  • Es gelten die „normalen“ Vorgaben des Aufenthaltsorts (draußen keine Maske, drinnen und im ÖPNV Maske; mindestens 2G-Nachweis für den Zugang zu geschlossenen Räumen ab 14 Jahren)
  • Bei aufsuchender Streetwork: Draußen Kontaktbeschränkungen ab 14 Jahren  beachten: Sobald  eine nichtgenesene oder eine ungeimpfter Person über 14 Jahre teilnimmt: Beschränkung auf die Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich zwei Angehörige eines weiteren Hausstands, wobei nun auch geimpfte und genesene über 14-jährige Teilnehmer:innen bei der Höchstzahl mitzählen.
  • Bei „Aktionen“ durch die Streetwork: Keine Kontaktbeschränkungen, da es sich hier nicht um private Zusammenkünfte handelt, sondern um organiserte Zusammenkünfte der Jugendarbeit.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.
  • Streetwork findet in einem Grenzbereich zwischen offener Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII und Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII statt. Damit gilt für Streetwork zusätzlich:
    • Bei Beratungen in geschlossenen Räumen:
      • Beratungen nach § 13 SGB VIII: 3G für den/die Streetworker:in (28b IfSG), Mindestabstand und Maskenpflicht, außer an festem Platz mit Mindestabstand (1, 2 BayIfSMV)
      • Beratungen nach § 11 SGB VIII: 2G-Voraussetzungen der außerschulischen Bildungsarbeit (s. o.)

Update 13.01.2022: Keine wesentlichen Änderungen durch die neue Verordnung für die Jugendarbeit

Der Bayerische Jugendring informiert auf seiner Website wie folgt:

„Stand 12.01.2022: Keine wesentlichen Änderungen durch die neue Verordnung / Redaktionelle Änderungen

Am 24. November ist die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 09. Februar 2022. Eine Lesefassung steht hier zur Verfügung. Letzte Änderung durch die Verordnung vom 11. Januar 2022.“

Hier findet Ihr alle Infos vom Bayerischen Jugendring zusammengefasst: https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html

Update 25.11.2022

Der Bayerische Jugendring (BJR) informiert zur Jugendarbeit unter den aktuellen Corona-Regelungen wie folgt:

Am 24. November ist die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 15. Dezember 2021. Eine Lesefassung steht hier zur Verfügung.

Das Ampelsystem der 14. BayIfSMV wird ersetzt durch die Inzidenzgrenze von 1.000 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt (regionaler Hotspot).

Ob ein regionaler Hotspot vorliegt, muss von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bekanntgegeben werden und ist lokal in Erfahrung zu bringen

A. Zusammengefasst gilt in Bayern für die außerschulische Jugendbildung bei einer Inzidenz von unter 1.000:

1) Maskenpflicht drinnen (§ 2 der 15. BayIfSMV):

  • In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche (z. B. ÖPNV), Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
  • Relevante Ausnahmen hiervon sind:
    • Kinder und Jugendliche vom 6.  bis zum 16. Geburtstag dürfen auch eine medizinische Maske tragen.
    • Private Räumlichkeiten
    • Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein Abstand von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt gewahrt wird.
    • In der Gastronomie am Tisch
    • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
    • Bei der praktischen Sportausübung
    • Bei Veranstaltungen mit 2Gplus-Pflicht gilt auch draußen Maskenpflicht.

2) Da der BJR zu den außerschulischen Bildungsangeboten nach § 5 Abs. 1 Nr.1 der 15. BayIfSMV zu zählen ist, gilt für die Jugendarbeit seit 24. November 2021 bayernweit 2G.

Das heißt: Im Hinblick auf geschlossene Räume darf nur Zugang erhalten,

  • wer geimpft oder genesen ist,
  • wer noch nicht 12 Jahre und 3 Monate alt ist,
  • wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann und dies durch Originalattest nachweisen kann oder
  • minderjährige Schüler:innen, die in der Schule regelmäßig getestet werden und nur zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer und schauspielerischen Aktivitäten.
  • Eigene Testnachweise müssen 14 Tage aufbewahrt werden. Es müssen wirksame Zugangskontrollen für jede Einzelperson samt Identitätsfeststellung durchgeführt werden.

2G gilt sowohl für die Teilnehmenden, als auch für die haupt- und ehrenamtlich Tätigen.

Beschäftigte (Haupt- und Ehrenamtliche), die weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen PCR-Test, PoC-PCR-Test oder einen anderen Test nach der Nukleinsäureamplifikationstechnik vorlegen.

3) Erleichterungen bei freiwillig weitergehenden Zugangsbeschränkungen gibt es nicht mehr.

4) Kontaktdatenerfassung (§ 5 der 14. BayIfSMV):

  • Die Kontaktdatenerfassung ist nur in den in § 6 Abs. 1 der 15. BayIfSMV genannten Bereichen erforderlich, damit entfällt die Kontaktdatenverfolgung in den allermeisten Fällen.
  • Relevant ist die Kontaktdatenerfassung für die Jugendarbeit insbesondere noch im Beherbergungswesen bei Gemeinschaftsunterkünften.

5) Individuelles Infektionsschutzkonzept (§ 7 der 15. BayIfSMV):

  • Nach wie vor ist für alle Angebote der außerschulischen Bildung, für Freizeiteinrichtungen jeder Art (z. B. Juz, Aktivspielplatz), für Beherbergungsbetriebe und alle anderen in § 7 Abs. 1 S. 1 der 15. BayIfSMV genannten Bereiche ein individuelles Infektionsschutzkonzept (Schutz- und Hygienekonzept) zu erarbeiten und zu beachten.
  • Wichtige Ausnahme für die Jugendarbeit: Die Pflicht zur Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts entfällt, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. Man muss dann aber trotzdem die anderen Regelungen beachten.

6) Was für Gremienarbeit, z. B. Vollversammlungen, gilt:

Im Falle von allen Zusammenkünften gilt 2G plus gemäß §4 Abs. 1 BayIfSMV, also geimpft, genesen und mit tagesaktuellem Test.

7) Was für Arbeitgeber gilt:

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten gemäß § 28b IfSG nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind und und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. 

8) Für kulturellen und sportlichen Betrieb gilt:

Zur eigenen sportlichen, musikalischen oder schauspielerischen Aktivität ist der Zugang für minderjährige Schüler:innen, die im Schulbetrieb regelmäßig getestet werden, auch weiterhin möglich (§ 4 Abs.3 Nr. 2 BayIfSMV).

B. Für regionale Hotspots mit einer Inzidenz von über 1.000 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnern gilt Folgendes:

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden geben amtlich bekannt, wenn diese Grenze überschritten wird. In der Regel kann dies auf der Webseite der Behörde abgefragt werden.

Die Folge ist ein kompletter Lockdown der Jugendarbeit. Sowohl die Jugendarbeit in Präsenz als auch die Gremienarbeit in Präsenz wird untersagt, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.

C. Für die typischen Angebotsformen der Jugendarbeit bedeutet das:

1) Gruppenstunde:

  • Draußen i.d. Regel keine Maske, Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte über 12 Jahren und 3 Monaten beachten (höchstens fünf Ungeimpfte aus zwei Haushalten)
  • Drinnen mit Maske und mit 2G-Nachweis.
  • 14 – tägige Aufbewahrungspflicht der eigenen Testnachweise und individuelle Zugangskontrollen verpflichtend.
  • Kein individuelles Infektionsschutzkonzept erforderlich (unter 100 Personen
  • Bei Hauptberuflichen: Es gilt zusätzlich, wenn  die Voraussetzung für 2G nicht vorliegt, mindestes 2 Mal pro Woche PCR-Test. Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

2) Tagesausfahrt mit Jugendgruppe (oder mit Besucher:innen aus dem Juz) ohne Übernachtung:

  • Wie Gruppenstunde

3) Ausfahrt mit der Jugendgruppe bzw. Ferienfreizeit mit Übernachtung:

  • 2G-Nachweis ab dem Alter von 12 Jahren und 3 Monaten, allerdings können regelmäßig getestete Schüler auch ab 12 Jahre und 3 Monate zur Beherbergung zugelassen werden.
  • 14 – tägige Aufbewahrungspflicht der eigenen Testnachweise und individuelle Zugangskontrollen verpflichtend.
  • Draußen keine Maske
  • Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand und beim Essen am Tisch ohne Maske)
  • Kontaktverfolgung notwendig
  • Infektionsschutzkonzept für das Angebot nur notwendig, wenn mehr als 100 Personen (Teilnehmende, Betreuer:innen und andere Helfer:innen) teilnehmen. Allerdings muss das Infektionsschutzkonzept der Übernachtungseinrichtung beachtet werden.
  • Bei Hauptberuflichen: Es gilt zusätzlich, wenn  die Voraussetzung für 2G nicht vorliegt, mindestes 2 Mal pro Woche PCR-Test. Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

4) Offener Betrieb im Jugendzentrum:

  • Draußen keine Maske, Kontaktbeschränkungen beachten (höchstens fünf Personen über 12 Jahre und 3 Monate aus zwei Haushalten ohne Geimpften- oder Genesenenstatus) 
  • Drinnen (im Juz) mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand ohne Maske) und mit 2G-Nachweis (ab 12 Jahre und 3 Monate).
  • 14-tägige Aufbewahrungspflicht der eigenen Testnachweise und individuelle Zugangskontrollen verpflichtend.
  • Infektionsschutzkonzept erforderlich
  • Bei Hauptberuflichen: Es gilt zusätzlich, wenn die Voraussetzung für 2G nicht vorliegt, mindestes 2 Mal pro Woche PCR-Test. Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

5) Mobiles offenes Angebot draußen (Spielen im Park, Demokratiemobilusw.):

  • Draußen keine Maske, Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nichtgenesene beachten (höchstens fünf Ungeimpfte/Ungenesene ab 12 Jahren und 3 Monaten aus zwei Haushalten).
  • Infektionsschutzkonzept erforderlich
  • Bei Hauptberuflichen: Es gilt 3G am Arbeitsplatz, Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

6) Streetwork, aufsuchende und mobile Jugendarbeit:

  • Es gelten die „normalen“ Vorgaben des Aufenthaltsorts (draußen keine Maske, drinnen und im ÖPNV Maske; mindestens 2G-Nachweis für den Zugang zu geschlossenen Räumen, Kontaktbeschränkungen beachten – höchstens fünf Ungeimpfte/Ungenesene aus zwei Haushalten ab 12 Jahre und 3 Monate)
  • Bei Hauptberuflichen: Es gilt 3G Am Arbeitsplatz, Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.

Konkrete, häufig gestellte Fragen zum Thema beantwortet der BJR ebenfalls auf seiner Website (FAQ, am Ende der Seite).

Update 07.09.2021: 14. Bayerische Infektionsschutzverordnung in Bayern Hinweise des Bayerischen Jugendrings für die Jugendarbeit + Neue Hinweise auf der LFV-Website.

Am 2. September 2021 ist die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) in Kraft getreten. Der Verordnungstext ist hier und die Begründung hier abrufbar.

Allgemeine Hinweise zum Infektionsschutz bezüglich Angeln, Veranstaltungen, Königsfischen, Vereinsversammlungen, Vorbereitungskurse der Fischerprüfung und zur Fischerprüfung an sich findet ihr wie immer auf der Website des Landesfischereiverbandes Bayern e.V.

Der Bayerische Jugendring hat die neuen Regelungen für die Jugendarbeit auf seiner Website zusammengefasst.

Der BJR fasst die Regelungen wie folgt zusammen:

„Die 14. BayIfSMV hat eine grundlegend andere Systematik als die bisherigen Verordnungen. Insbesondere spielt die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen innerhalb von 7-Tagen (7-Tage-Inzidenz) praktisch keine Rolle mehr. Maßgeblich ist jetzt die landesweite (!) Hospitalisierung (coronabedingte Krankenhauseinweisungen und Intensivbettenbelegung) bzw. die sog. Krankenhausampel. Wenn diese ein bestimmtes Maß erreicht (gelb, rot), werden zusätzliche Maßnahmen getroffen (vgl. §§ 16, 17 der 14. BayIfSMV). Wenn das relevant wird, dann informiert der BJR auf dieser Seite.

Aktuell ist die Ampel auf „grün“. Es gelten die unten beschriebenen Beschränkungen.

Zudem existieren in der 14. BayIfSMV gegenüber der 13. BayIfSMV kaum noch Sonderregelungen. Das führt zwar mit Blick auf die Maskenpflicht punktuell zu mehr Beschränkungen. Auf der anderen Seite fallen aber die Personenobergrenzen praktisch gänzlich weg und die Regelungen werden einfacher.

Zusammengefasst gilt ab dem 2. September 2021 in Bayern:

1) Maskenpflicht drinnen (§ 2 der 14. BayIfSMV):

  • In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche (z. B. ÖPNV), Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Freiwillig kann aber auch weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden (wenn die Krankenhausampel „gelb“ ist, dann sind FFP2-Masken wieder zwingend – s. u.)
  • Relevante Ausnahmen hiervon sind:
    • Treffen in privaten Räumlichkeiten
    • Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein Abstand von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt gewahrt wird.
    • In der Gastronomie am Tisch
    • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
  • Draußen gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht. Ausnahmen gibt es in bestimmten Fällen nur für Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) und für Demonstrationen.

2) Ab einer Inzidenz von 35 gilt die „3G-Regel“ drinnen (§ 3 der 14. BayIfSMV):

  • Der Zugang zu geschlossenen Räumen ist bei einer 7-Tage-Inzidenz im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt von über 35 (nur hier ist wegen der Absprachen auf Bundesebene die 7-Tage-Inzidenz noch relevant) nur mit einem 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) erlaubt.
  • Einschlägige Ausnahmen hiervon gibt es für die Jugendarbeit nicht, da alle Veranstaltungen bzw. Angebote der außerschulischen Bildung erfasst sind.
  • Wichtig für die Jugendarbeit: Getesteten Personen stehen Kinder bis zum sechsten Geburtstag, noch nicht eingeschulte Kinder sowie Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (gilt auch schon in den laufenden Sommerferien), gleich.
  • Im Übrigen gibt es für den Testnachweis nach wie vor drei verschiedene Möglichkeiten:
    • Ein PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
    • Ein PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
    • Ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Bei Übernachtungen ist nach dem 3G-Nachweis bei der Ankunft nur ein zusätzlicher Test alle 72 Stunden erforderlich (entfällt für Geimpfte und Genesene).

3) Keine Personenobergrenzen:

  • Die Personenobergrenzen für private Kontakte und kleinere Veranstaltungen wurden aufgehoben.
  • Sonderregelungen (kein Verbot) gibt es nur für Großveranstaltungen (ab 1000 Personen) und für Demonstrationen.

4) Kontaktdatenerfassung (§ 5 der 14. BayIfSMV):

  • Die Kontaktdatenerfassung ist nur in den in § 5 Abs. 1 der 14. BayIfSMV genannten Bereichen erforderlich.
  • Für die Jugendarbeit relevant sind hier die Pflicht zur Kontakterfassung in der Gastronomie, bei Angeboten mit Übernachtungen bzw. für Beherbergungsbetriebe, bei Tagungen und Kongressen.

5) Individuelles Infektionsschutzkonzept (§ 6 der 14. BayIfSMV):

  • Nach wie vor ist für alle Angebote der außerschulischen Bildung, für Freizeiteinrichtungen jeder Art (z. B. Juz, Aktivspielplatz), für Beherbergungsbetriebe und alle anderen in § 6 Abs. 1 S. 1 der 14. BayIfSMV genannten Bereiche ein individuelles Infektionsschutzkonzept (Schutz- und Hygienekonzept) zu erarbeiten und zu beachten.
  • Hierbei sind die von den Staatsministerien veröffentlichen Rahmenkonzepte zu beachten (noch in Arbeit).
  • Wichtige Ausnahme für die Jugendarbeit: Die Pflicht zur Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts entfällt, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. Man muss dann aber trotzdem die anderen Regelungen beachten.

Hinweis zu den BJR-Empfehlungen für die Sommerferien: Die aktuellen Empfehlungen sind mit der 14. BayIfSMV gegenstandslos geworden, weil sich die ganze Systematik der Maßnahmen geändert hat (siehe oben). Der BJR wartet jetzt die neuen Rahmenkonzepte ab und erstellt daraus ggf. eine neue Empfehlung. 

Aber: Bis auf die Maskenpflicht und Abstand im Innenraum gab es keine Verschärfungen, sondern nur Lockerungen. Insbesondere sind die Personenobergrenzen weggefallen, sodass jetzt auch größere Zeltlager o. Ä. Gewissheit haben, dass sie stattfinden können.

Der BJR empfiehlt daher Folgendes:

  • Geht die bestehenden Konzepte einmal durch und passt es hinsichtlich der Maskenpflicht und Abstand im Innenraum (s. o.) an. Das reicht rechtlich.
  • Bei Bedarf können zusätzlich noch die Lockerungen hinsichtlich Abstand draußen, Wegfall der Kleingruppen, Testbefreiung von Schüler:innen berücksichtigt werden. Aber es gilt nach wie vor: Man kann zur Sicherheit auch mehr machen. Jedenfalls besteht keine Anpassungspflicht „nach unten“.

6) Krankenhausampel (§§ 16, 17 der 14. BayIfSMV):

  • Alle oben dargestellten Regelungen gelten für den (aktuellen) Fall, dass die Krankenhausampel „grün“ ist.
  • Wenn es zu erhöhten coronabedingten Krankenhauseinweisungen kommt (gelb) oder weiter zu einer erhöhten Intensivbettenbelegung (rot), dann ergreift die Staatsregierung weitere Maßnahmen – beispielsweise wieder generelle FFP2-Maskenpflicht. Dies wird dann aber zusätzlich öffentlich bekannt gemacht.
  • Auch wenn der BJR in diesem Fall möglichst zeitnah hier informiert, müssen die Verantwortlichen bei den Trägern weiterhin die Lage unter www.coronavirus.bayern.de und in den Nachrichten verfolgen.“(Alle Infos auf der Website des BJRs)

Der BJR geht auch darauf ein, bei welchen Veranstaltungsformaten welche Regeln greifen. Wir haben für euch Euch als Jugendleiter die drei relevanten Formate ausgewählt.

1) Gruppenstunde, Vorstandssitzung oder anderes Treffen mit absehbarem Personenkreis:

  • Draußen keine Maske und kein 3G-Nachweis
  • Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand ohne Maske) und mit 3G-Nachweis (Ausnahme für Schüler:innen beachten)
  • Kein individuelles Infektionsschutzkonzept erforderlich (unter 100 Personen)
  • Keine Kontaktverfolgung notwendig (auch nicht, wenn mitgebrachtes Essen konsumiert wird)
  • Bei Hauptberuflichen: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten

2) Tagesausfahrt mit Jugendgruppe ohne Übernachtung:

  • Wie Gruppenstunde
  • Draußen keine Maske und kein 3G-Nachweis
  • Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand ohne Maske) und mit 3G-Nachweis (Ausnahme für Schüler:innen beachten)
  • Kein individuelles Infektionsschutzkonzept erforderlich (unter 100 Personen)
  • Keine Kontaktverfolgung notwendig (auch nicht, wenn mitgebrachtes Essen konsumiert wird)
  • Bei Hauptberuflichen: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten

3) Ausfahrt mit der Jugendgruppe bzw. Ferienfreizeit mit Übernachtung:

  • 3G-Nachweis bei Ankunft und alle 72 Stunden (Ausnahme für Schüler:innen beachten)
  • Draußen keine Maske
  • Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand und beim Essen am Tisch ohne Maske)
  • Kontaktverfolgung notwendig
  • Infektionsschutzkonzept für das Angebot nur notwendig, wenn mehr als 100 Personen (Teilnehmende, Betreuer:innen und andere Helfer:innen) teilnehmen. Allerdings muss das Infektionsschutzkonzept der Übernachtungseinrichtung beachtet werden.
  • Bei Hauptberuflichen: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten

Update 21.07.2021 BJR-Empfehlung für die Sommerferien in Bayern

Die Sommerferien rücken näher, und es stellt sich allen Jugendleitungen die Frage, wie sie sicher und verantwortungsbewusst Veranstaltungen und Zeltlager durchführen können. Dies ist unter bestimmten Regeln wieder möglich!

Hierzu hat der Bayerische Jugendring eine Empfehlung für die Sommerferien erarbeitet. Ihr findet diese Empfehlung hier: Die Ferien gehören uns – mit Sicherheit!

Die Hinweise auf der Website des BJRs sind auf dem Stand der 13. BayIfSMV vom 5. Juni 2021 und wurden nach Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erstellt. Die Änderungsverordnung der 13. BaylfSMV vom 30. Juni 2021 hat keine wesentlichen Änderungen für die Jugendarbeit gebracht. Die aktuellen Regelungen gelten bis 28. Juli 2021. Die aktuelle konsoldierte Fassung der 13. BayIfSMV ist hier abrufbar.

  • Aus der strengen Abstandspflicht in § 22 (gewahrt werden „muss“), wurde eine Soll-Vorschrift („wobei zwischen allen Beteiligten nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt sein soll“). Allerdings bleibt es bei der Maskenpflicht, wenn der Abstand nicht zuverlässig gewahrt werden kann (vorbehaltlich der in der Empfehlung für die Sommerferien beschriebenen „Kleingruppenregelung“).
  • Durch den Wegfall der Bundesnotbremse wurde der Anwendungsbereich für Maßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 jetzt auf die 7-Tage-Inzidenz von 50 oder mehr geändert. Die Änderungen wurden – soweit relevant – berücksichtigt.

Hier klicken und die aktuellen Regelungen für eure Jugendarbeit in Erfahrung bringen.

Hier klicken, um zu den Empfehlung für die Sommerferien des BJRs zu gelangen

Update 09.06.2021 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnamenverordnung / Neue Regelungen bezüglich Jugendarbeit und Fischerei

Corona und Jugendarbeit:

Der Bayerische Jugendring hat die Empfehlungen und Regelungen bezüglich Corona auf seiner Website im Hinblick auf die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aktualisiert. Wir empfehlen allen Jugendleitern sich die Informationen auf der Bayerischen-Jugendring-Seite durchzulesen.

Der BJR informiert wie folgt auf seiner Website:

Allgemeines:

  • Die folgenden Erläuterungen beschreiben nur den Rahmen, innerhalb dessen die Träger von Angeboten der Jugendarbeit ihre Angebote und ihr individuelles Schutz- und Hygienekonzept ausgestalten können. Es bleibt den Trägern unbenommen, weitergehende Hygienemaßnahmen (z. B. kleinere Gruppen als maximal zulässig oder freiwillige Tests) zu ergreifen.
  • Für die maßgebliche 7-Tage-Inzidenz gilt § 1 Abs. 2 der 13. BayIfSMV. Danach muss der maßgebliche Schwellenwert drei Tage überschritten bzw. fünf Tage unterschritten werden. Maßgeblich sind die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Zahlen.
  • Die noch in der 12. BayIfSMV vorgesehenen lokalen Öffnungsschritte durch Allgemeinverfügungen (§ 27 der der 12. BayIfSMV) sind zur Vereinfachung entfallen, sodass sich alle maßgeblichen Regelungen wieder in der 13. BayIfSMV finden.
  • Die folgenden Hinweise fassen die wichtigsten Regelungen zusammen. Es ist aber für Details unabdingbar, dass die zitierten und damit auch relevanten §§ der 13. BayIfSMV sowie die entsprechenden Hygienekonzepte zusätzlich nachgelesen werden.

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100?

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gelten grundsätzlich die Regelungen des § 28b IfSG (sog. Bundesnotbremse). Der Einfachheit halber gibt es keine landesrechtlichen Verschärfungen mehr, sodass grundsätzlich bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 die Regelungen der sog. Bundesnotbremse nach § 28b IfSG und unter 100 die landesrechtlichen Regelungen nach der 13. BayIfSMV gelten.

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100?

Wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 liegt, dann gilt für die Jugendarbeit Folgendes:

  • Für alle Angebote der Jugendarbeit gilt grundsätzlich § 22 Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 der 13. BayIfSMV: Danach sind Angebote der Jugendarbeit in Präsenz zulässig, wenn ein Schutz- und Hygienekonzept vorgehalten wird und zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Kann der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, muss eine Maske getragen werden. Die Maskenpflicht am Platz ist entfallen. Es gibt grundsätzlich keine Personenbegrenzung und keine Testpflicht.
  • Entsprechend den Vorgaben für Gastronomie und Übernachtungen gilt auch im Rahmen von § 22 der 13. BayIfSMV unter der Voraussetzung der Kontaktverfolgung die Kleingruppenregelung: Im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 6 Abs. 1 der 13. BayIfSMV können Kleingruppen (bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: maximal 10 Personen aus drei Haushalten) gebildet werden. Innerhalb der Kleingruppe gilt grundsätzlich keine Masken- und Abstandspflicht, sondern nur eine Abstandsempfehlung. Die Personen aus einer Kleingruppe müssen aber zu Personen außerhalb der Kleingruppe den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten bzw. eine Maske tragen, wenn der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Kleingruppen sollten während des Angebots nicht gemischt werden. Analog zu § 15 Abs. 1 Nr. 6 und § 16 Nr. 7 der 13. BayIfSMV müssen aber im Falle der Kleingruppenbildung die Kontaktdaten erhoben werden. Ohne Kontaktverfolgung bleibt es bei der Abstands- und Maskenpflicht zwischen allen Personen.
  • Bei Angeboten mit Verpflegung gilt zusätzlich § 15 der 13. BayIfSMV und das Hygienekonzept Gastronomie. Der Mindestabstand von 1,5 Metern am Tisch gilt hier auch nur zwischen den Personen, welche nicht dem in § 6 Abs. 1 der 13. BayIfSMV genannten Personenkreis (bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: maximal 10 Personen aus drei Haushalten) angehören – das heißt: Die Kleingruppen können zusammensitzen. Zusätzlich dazu ist bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 insbesondere die Testpflicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV zu beachten.
  • Bei Angeboten mit Übernachtung gilt zusätzlich § 16 der 13. BayIfSMV und das Hygienekonzept Beherbergung. Die Teilnehmenden können im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 6 der 13. BayIfSMV (bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: maximal 10 Personen aus drei Haushalten) gemeinsam in einem Zimmer, Zelt, o. Ä. untergerbacht werden – das heißt: Auch hier können die Kleingruppen zusammenbleiben. Zusätzlich dazu ist insbesondere die Testpflicht nach § 16 Nr. 1 und 2 der 13. BayIfSMV zu beachten.

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50?

Wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt unter 50 liegt, dann gilt für die Jugendarbeit abweichend zu den Regelungen für eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Folgendes:

  • Kleingruppen ohne Abstands- und Maskenpflicht (siehe oben beschriebene Kleingruppenregelung) können sich aus 10 Personen aus beliebig vielen (also alle aus unterschiedlichen) Haushalten bilden.
  • Bei Verpflegung und Beherbergung können auch 10 Personen aus beliebig vielen (also alle aus unterschiedlichen) Haushalten zusammensitzen bzw. in einem Zimmer, Zelt, o. Ä. übernachten. Zudem entfällt die Testpflicht bei der Verpflegung ganz. Bei Übernachtungen muss nur noch bei der Ankunft ein Negativtest (bzw. Nachweis für Geimpfte und Genesene) vorgelegt werden.

FAQs des BJRs in Bezug auf Corona: Wenn Ihr auf der Website des BJRs runterscrollt, findet ihr wieder die FAQs samt Antwortet. Hier stellen Mitarbeiter:innen der Jugendarbeit Fragen den BJR in bezug auf Corona, die dieser dann beantwortet.

Regelungen in Bezug auf die Fischerei und das Angeln:

Der Landesfischereiverband Bayern e.V. informiert auf seiner Website ausführlich über die aktuellen Regelungen in Bezug auf die Fischerei und das Angeln. Dort finden Sie auch über die Jugendarbeit hinausgehende Regelungen für Vereinsveranstaltungen, Königsfischen, Vereinsversammlungen, Fischerprüfung und den Vorbereitungskursen, Teichabfischungen und Besatzmaßnahmen. Ebenfalls werden hier die allgemeinen Regelungen zum Abstandgebot und der Maskenpflicht erläutert, die jeder Angler berücksichtigen muss.

Update 25.05.2021 Neue Regelungen bezüglich Corona und Jugendarbeit

Der Bayerische Jugendring hat die Empfehlungen und Regelungen bezüglich Corona auf seiner Website aktualisiert. Die Regelungen sind von der Inzidenz abhängig. Wir empfehlen allen Jugendleitern sich die Informationen auf der Bayerischen-Jugendring-Seite durchzulesen.

Geändert hat sich vor allem, dass mehrtägige Zeltlager mit Übernachtungen unter bestimmten Bedingungen wieder möglich sind.

Ergänzend zu den unten stehenden ausführlichen Erläuterungen der aktuellen Regelungen für die Jugendarbeit, möchte der Bayerische Jugendring einen ersten stichpunktartigen Überblick über die wichtigsten Möglichkeiten ab dem 21. Mai voranstellen. Wir haben die wichtigen Punkte für die Fischerjugend nochmals eingegrenzt:

Inzidenzunabhängig (insbesondere bei einer 7-Tage Inzidenz über 100):

  • Click/Call & Collect (z. B. Abholen von Spielmaterialien) nach § 12 Abs. 1 S. 6 der 12. BayIfSMV

7-Tage-Inzidenz im Landkreis/kreisfreien Stadt länger als fünf Tage (Verfahren § 3 der 12. BayIfSMV) unter 165, aber über 100:

7-Tage-Inzidenz im Landkreis/kreisfreien Stadt länger als fünf Tage (Verfahren § 3 der 12. BayIfSMV) unter 100:

7-Tage-Inzidenz im Landkreis/kreisfreien Stadt unter 100, stabile oder rückläufige Entwicklung und Allgemeinverfügung des Landkreises/kreisfreien Stadt nach § 27 der 12. BayIfSMV (kein Automatismus!)

  • Übernachtungen (insbesondere auch Jugendherbergen und Campingplätze) inkl. Verpflegung mit Testnachweisen nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 der 12. BayIfSMV + örtliche Allgemeinverfügung (Hinweis: Hierunter fallen auch Zeltlager!)
  • Verpflegung bei Eintagesmaßnahmen im Außenbereich mit Testnachweis und Termin nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV + örtliche Allgemeinverfügung

Bitte beachtet deswegen unbedingt auch immer die lokalen Hinweise und Regelungen der lokalen Behörden / Landkreise!

Update 10.05.2021 Aktuelle Regeln zum Infektionsschutz – Ausnahmeregelung Nachtfischen

Auf der Seite des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. könnt Ihr euch über aktuelle Regelungen zum Thema Angeln und Corona informieren. Es gibt z.B. Ausnahmeregelungen beim Nachtfischen.

Ausnahmen von der nächtlichen Ausgangssperre

Angeln und Gewässerbewirtschaftung sind grundsätzlich untertags auszuüben. Im Bereich der Fischerei ist gem. § 26 Satz 2 Nr. 6 der 12. BayIfSMV in folgenden Fällen auch während der nächtlichen Ausgangssperre ausnahmsweise der Aufenthalt außerhalb der Wohnung zulässig:

  • Sofern ausnahmsweise während der Nachtstunden zwingend notwendig, z. B. zur Vermeidung von Fischsterben, zur dazu erforderlichen Hege und Pflege des Gewässers und des Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG).
  • Um nachtaktive Raubfische zu fangen, wie insbesondere Waller, soweit dies erforderlich ist, um die Verpflichtung und das Ziel der Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG) zur Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften sicherzustellen. Selbstverständlich gelten die im Erlaubnisschein festgelegten Regeln und Fangbeschränkungen weiterhin.
  • Im Rahmen der Aufgaben als bestätigter Fischereiaufseher, d. h. um gem. Art. 72 BayFiG die Einhaltung von einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken, damit der Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Regelung der Ausübung der Fischerei sichergestellt wird.

Alle Informationen zur Ausnahmeregelung finden Sie auf der Internetseite des Landwirtschaftsministeriums unter der Rubrik „Jagd, Angeln, Teichwirtschaft“: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

Seit heute gilt zudem eine neu konsolidierte Fassung der 12. Bayerischen Infektionsschutzverordnung, die Erleichterungen für vollständig Genesene und Geimpfte vorsieht. Den Gesetzesentwurf finden Sie hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12-1a

Aus dem Gesetzestext kann folgendes entnommen werden: „Die Ausgangssperre nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG und § 26 dieser Verordnung sowie die Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 6 IfSG, § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 dieser Verordnung finden auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung.“

Update 15.03.2021: Jugendarbeit ist ab dem 15. März 2021 wieder eingeschränkt möglich!

Die Bayerische Fischerjugend als anerkannter Jugendverband inklusive ihrer Jugendgruppen in den Vereinen können ab dem 15. März 2021 wieder eingeschränkt Jugendarbeit durchführen.

Der Bayerische Jugendring informiert auf seiner Website über die genauen Regelungen wie folgt:

„Außerschulische Bildungsangebote, die § 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV unterfallen, können ab dem 15. März 2021 inzidenzabhängig in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Präsenzform wieder stattfinden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz, und soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Der Träger von Angeboten und Einrichtungen hat also zu prüfen, ob im jeweiligen Landkreis / kreisfreien Stadt die Voraussetzungen – 7-Tage-Inzidenz unter 100 – für außerschulische Bildungsangebote in Präsenz nach § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 der 12. BayIfSMV (noch) vorliegen.

Nach Auskunft der Bayerischen Staatsregierung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV („sonstige außerschulische Bildungsangebote“) in Bezug auf Jugendarbeit unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage wie folgt zu verstehen: Erfasst werden nur Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr.1 SGB VIII.

Nicht erlaubt sind aktuell:

  • Rein geselliges Zusammensein
  • Vermietung/Verleih von Jugendräumen an Jugendliche für private Veranstaltungen (z.B. Partys, Feiern, Geburtstage etc.)
  • Öffnung von Bauwägen und -hütten und sonstigen selbstorganisierten Räumen, o.Ä. ohne pädagogische Begleitung oder Begleitung durch ehrenamtliche Jugendleiter:innen
  • Feiern, Konzerte, Disko, Theater, Filmvorführungen generell – auch in Einrichtungen der Jugendarbeit
  • Private Zusammenkünfte von Gruppen auf Spielplätzen außerhalb der allgemeinen Kontaktbeschränkungen
  • Auslandsfahrten
  • Angebote mit Übernachtung
  • Gemeinsames Kochen, Backen und Bewirtung

Insbesondere die folgenden Angebote sind als Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII möglich:

  • Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Jugendzentrum mit pädagogischer Begleitung
  • Angebote von Jugendverbänden, z.B. Gruppenstunden von Jugendverbänden mit ausgebildeten Jugendleiter:innen
  • Angebote der mobilen aufsuchenden Jugendarbeit/Streetwork durch Fachkräfte
  • Angebote der Aktivspielplätze nur mit pädagogischer Begleitung
  • Ferienprogramme ohne Übernachtung in Verantwortung von kommunaler und gemeindlicher Jugendarbeit, Jugendringen, Jugendverbänden und weiteren anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit

Hinweis: Bei sportlichen und musikalischen bzw. vergleichbaren Angeboten sind die entsprechenden Sonderregelungen zu beachten. Angebote der Jugendarbeit, die keinen Sonderregelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unterfallen, sind in Präsenz nur unter Beachtung der allgemeinen Regelungen, insbesondere § 1 Abs. 1, § 4 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, möglich.

Schutz-und Hygienekonzept – BJR-Empfehlung aktualisiert

Die vierte Version der Empfehlung für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts in der Jugendarbeit nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt alle Änderungen aufgrund der 12. BayIfSMV vom 5. März 2021 und wurde mit dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) bezüglich der Ausführungen zur aktuellen Rechtslage nach der 12. BayIfSMV abgestimmt. Sofern ein Angebot der außerschulischen Jugendbildung i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zulässig ist, ist die BJR-Empfehlung für die Umsetzung des Angebots maßgeblich.“

Auf der Seite des BJRs könnt ihr euch über den aktuellen Stand der Dinge informieren.

Update 08.03.2021 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Seit dem 05. März gilt in Bayern die 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Auf der Website des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. sind schon jetzt alle wichtigen Regelungen in Bezug auf die Fischerei zusammengefasst. Die neuen Regelungen sind von der Inzidenz im betreffenden Landkreis abhängig. Und gliedert sich in drei Stufen: Inzidenz unter 50, zwischen 50 und 100 sowie über 100. Alles weitere findet ihr hier auf der LFV-Website.

Wir werden in den nächsten Tagen die Auswirkungen der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für die Jugendarbeit und das Angeln zusammentragen und hier auf der Website veröffentlichen. Hier warten wir noch auf die aktuellen Ausführungen des Bayerischen Jugendrings.

Heute, am 08.03.2021 legt der BJR anlässlich der Kinder- und Jugendkonferenz der Bayerischen Staatskanzlei mit Ministerpräsident Markus Söder einen Maßnahmenkatalog sowie einen Stufenplan zur Öffnung von Angeboten und Einrichtungen der Jugendarbeit vor. Alle Maßnahmen basieren auf dem BJR-Stufenplan basieren auf der Grundlage der BJR-Empfehlungen zur Erstellung eines Hygiene- und Gesundheitskonzepts mit dem Titel „Jugendarbeit in Zeiten von Corona verantwortungsvoll gestalten“. 

Auf der Seite des BJRs könnt ihr euch über den aktuellen Stand der Dinge informieren.

Update 16.02.2021 Änderung 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Seit dem 15. Dezember ist die 11. Infektionsschutzverordnung in Bayern in Kraft. Am 12. Februar wurde diese zuletzt geändert. Auf der Website des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. sind die aktuellen Regelungen in Bezug auf unsere Passion der Fischerei zusammengefasst.

Aktuelle Regeln zum Infektionsschutz – Landesfischereiverband Bayern

Für das Angeln ein Auszug relevanter Änderungen:

Nächtliche Ausgangssperre

Die Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über einem Wert von 100 liegt. Für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz seit mindestens 7 Tagen unter 100 liegt, entfällt die Ausgangssperre. In diesen Landkreisen ist auch das Fischen nachts wieder erlaubt.

Folgender Sachverhalt GILT NICHT MEHR und wurde aufgehoben!

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind Fahrten zum Angelgewässer über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d. h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt. 

Weiterhin gilt aber folgender Sachverhalt:

Verbot touristischer Tagesausflüge: Die Kreisverwaltungsbehörden von Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohnern können weiterhin anordnen, dass touristische Tagesreisen in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind.

Lokale Einschränkungen
Nach der aktuellen Infektionsschutzverordnung sollen kreisfreie Städte und Landkreise mit hohen Infektionszahlen weitergehende Regeln treffen (bspw. Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen, Begrenzung der Personenzahl etc.). Informiert euch daher bitte auch bei Ihren lokalen Behörden.

Auf folgender Seite könnt Ihr euch informieren, für welche Landkreise die nächtliche Ausgangssperre gilt oder ggf. ein Verbot tagestouristischer Ausflüge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind.

https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/hotspotregionen/index.php

Zum Lockdown in der Jugendarbeit seid Ihr auf der Internetseite des Bayerischen Jugendrings immer gut informiert. Dieser wird nach aktuellem Stand bis mindestens 07. März 2021 fortgeführt werden.

https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html

Update 12.01.2021 Änderung 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Seit dem 15. Dezember ist die 11. Infektionsschutzverordnung in Bayern in Kraft. Am 8. Januar wurde sie geändert und erweitert. Auf der Website des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. sind die aktuellen Regelungen in Bezug auf unsere Passion der Fischerei zusammengefasst.

Aktuelle Regeln zum Infektionsschutz – Landesfischereiverband Bayern (lfvbayern.de)

Das Wichtigste für uns Angelfischer zuzsammengefasst:

Allgemeine Kontaktbeschränkung und Abstandsgebot
Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
Wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend.

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt. Das Fischen bleibt also erlaubt.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind Fahrten zum Angelgewässer über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d. h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt. Die 15-km-Grenze gilt nicht für Gewässerbewirtschafter und Gewässerwarte zur Erfüllung der sich aus dem Bayerischen Fischereigesetz ergebenden Rechte und Pflichten zur Hege und Pflege der Gewässer und des Fischbestandes.

Sie können also zum Fischen gehen, solange sie diese Regeln, insbesondere das Abstandsgebot wahren sowie eventuelle lokale Einschränkungen beachten.

Nächtliche Ausgangssperre

In der Zeit von 21:00 bis 05:00 Uhr herrscht in ganz Bayern Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in dieser Zeit nur in begründeten Fällen gestattet. Die Angelfischerei zählt hier grundsätzlich nicht dazu. Dies bedeutet, dass während des Lock-downs die Ausübung der privaten Angelfischerei 21:00 bis 05:00 Uhr regelmäßig verboten ist.

Auf der Website des Bayerischen Jugendrings findet Ihr alle Informationen zu Corona und der Jugendarbeit.

Nach Rücksprache des BJRs mit den Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie Familie, Arbeit und Soziales sind alle Angebote der Jugendarbeit (insbesondere aller in § 11 Abs. 3 Nr. 1 – 6 SGB VIII genannten Bereiche) bis mindestens 31. Januar 2021 gem. § 20 Abs. 1 („sonstige außerschulische Bildungsangebote“) der 11. BayIfSMV (mit Änderungen ab dem 11.1.2021) in Präsenzform untersagt, soweit sie nicht unter die in Abs. 2 geregelten Ausnahmen unterfallen. Die Angebote der Fischerjugend unterliegen nicht den in § 20 Abs. 2 aufgestellten Ausnahmen (Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks). Digitale Kontakte und sonstige Formate sind weiterhin möglich und sollten gefördert werden!

Update 16.12.2020 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Seit dem 15. Dezember ist die 11. Infektionsschutzverordnung in Bayern in Kraft. 

Auf der Website des Landesfischereiverbandes findet Ihr wie immer einen Überblick zu den aktuell gültigen, die Fischerei betreffenden Regelungen (Stand: 16.12.2020).

Aktuelle Regeln zum Infektionsschutz – Landesfischereiverband Bayern (lfvbayern.de)

Besonders erwähnenswert für alle Angelfischer, die die Fischerei privat ausüben:

Nächtliche Ausgangssperre

In der Zeit von 21:00 bis 05:00 Uhr herrscht in ganz Bayern Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in dieser Zeit nur in begründeten Fällen gestattet. Die Angelfischerei zählt hier grundsätzlich nicht dazu. Dies bedeutet, dass während des Lock-downs die Ausübung der privaten Angelfischerei 21:00 bis 05:00 Uhr regelmäßig verboten ist.

Informationen zur aktuellen Lage rund um Corona in Bezug auf die Jugendarbeit findet Ihr auf der Website des Bayerischen Jugendrings: Umgang mit Corona-Virus (SARS-CoV-2) – bjr

Zum Zeitpunkt unseres Updates (16.12.2020, 11:20 Uhr) waren die neuen Informationen in Bezug auf die 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auf der Website des BJRs noch nicht eingepflegt.

Laut §20 der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt der Lockdown in der Jugendarbeit weiterhin:

§ 20 Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen

(1) Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind vorbehaltlich Abs. 2 in Präsenzform untersagt.

Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt bis zum 10.01.20020

Möglichkeiten des Angelns für Kinder und Jugendliche: Das private Angeln (z.B. mit Angelpaten) ist weiterhin unter Beachtung der in der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgeführten Regeln möglich. Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Vor allem ist zu beachten, dass sich maximal zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen treffen. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Lokale Einschränkungen
Nach der aktuellen Infektionsschutzverordnung sollen kreisfreie Städte und Landkreise mit hohen Infektionszahlen weitergehende Regeln treffen (bspw. Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen, Begrenzung der Personenzahl etc.). Informiert euch daher bitte auch bei euren lokalen Behörden.

Update 09.12.2020 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Seit dem 9. Dezember ist die 10. Infektionsschutzverordnung in Bayern in Kraft. Auf der Website des Landesfischereiverbandes findet Ihr wie immer einen Überblick zu den aktuell gültigen, die Fischerei betreffenden Regelungen (Stand: 9.12.2020).

Aktuelle Regeln zum Infektionsschutz – Landesfischereiverband Bayern (lfvbayern.de)

Update vom Bayerischen Jugendring zum Lockdown in der Jugendarbeit

„Nach Rücksprache mit den Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie Familie, Arbeit und Soziales sind alle Angebote der Jugendarbeit (insbesondere aller in § 11 Abs. 3 Nr. 1 – 6 SGB VIII genannten Bereiche) bis mindestens 5. Januar 2021 gem. § 20 Abs. 1 („sonstige außerschulische Bildungsangebote“) der 10. BayIfSMV in Präsenzform untersagt, soweit sie nicht den in Abs. 2 – 5 geregelten Ausnahmen unterfallen.

Weitere Infos findet Ihr hier: Umgang mit Corona-Virus (SARS-CoV-2) – bjr

Update 30.11.2020 Jugendarbeit ab 01.12.2020 verboten laut 9. Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Liebe Jugendleitungen,

wir möchten euch über folgenden Sachverhalt informieren:

News vom BJR: “Jugendarbeit ab 01.12.2020 untersagt! Die eben veröffentlichte Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht vor, dass alle außerschulischen Bildungsangebote (damit auch die Jugendarbeit) ab 01. Dezember 2020 untersagt sind. Hinweis: Die Empfehlungen “Jugendarbeit in Zeiten von Corona verantwortungsvoll gestalten” sind derzeit außer Kraft gesetzt.“

Immer aktuell informiert seid Ihr auf der Website des Bayerischen Jugendrings:


Umgang mit Corona-Virus (SARS-CoV-2) – bjr

Auf unserer Website sind wir stets bemüht, die aktuelle News und Entwicklungen für euch zusammen zu fassen:

Corona-Virus: Aktuelle Hinweise – Fischerjugend (fischer-jugend.de)

Der Gesetzestext für die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV)
ist hier abrufbar:

Coronavirus: Rechtsgrundlagen – Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (bayern.de)

Der Landesfischereiverband Bayern e.V. hat die neuen Regelungen in Bezug auf die Fischerei zusammengefasst:

Aktuelle Regeln zum Infektionsschutz – Landesfischereiverband Bayern (lfvbayern.de)

Sobald es neue News und informationen gibt, seit Ihr unter den oben genannten Quellen gut informiert. Bis zu neuen Lockerungen muss sich die Fischerjugend weiterhin daheim, im Onlinemodus, fortbilden.

Schaut hierzu z.B. auf unserer Lernplattform Fischerjugend lernt vorbei, besucht unseren Blog oder auch unsere Social-Media-Kanäle:

Die Fischerjugend lernt | das Lernportal der bayerischen Fischerjugend (fischerjugend-lernt.de)

Blog Archive – Fischerjugend (fischer-jugend.de)

https://www.facebook.com/fischerjugend

Bayerische Fischerjugend – YouTube

Bayerische Fischerjugend (@bayerische_fischerjugend) • Instagram-Fotos und -Videos

Euer Team der Bayerischen Fischerjugend

Update 02.11.2020: Teil-Lockdown & 8. Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sorgt für keine Änderung in der BJR Handlungsempfehlung

Trotz des ab heute (Montag, 02.11.2020) geltenden Teil-Lockdowns bleiben Jugendarbeit und Ferienangebote in Bayern möglich! Durch die Veröffentlichung der 8. BayIfSMV ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen an den BJR-Empfehlungen. Örtliche Anordnungen durch Landkreise oder kreisfreie Städte können davon abweichen. https://www.bjr.de/…/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2…

Im Folgenden findet Ihr die aktuelle Handlungsempfehlung für die Jugendarbeit des BJRs.

https://shop.bjr.de/empfehlungen/236/jugendarbeit-in-zeiten-von-corona-verantwortungsvoll-gestalten

Update 27.10.2020: FAQs (häufig gestellte Fragen) des BJRs zu Corona und der Jugendarbeit

Wir legen unseren Jugendleitern die FAQs (häufig gestellte Fragen) des Bayerischen Jugendrings ans Herz. Diese wurden erarbeitet, um (ehrenamtlichen) Mitarbeitern in der Jugendarbeit Antworten auf häufig gestellte Fragen zu geben. Die FAQs werden laufend erweitert und angepasst. Folgende Themen werden hier unter anderem behandelt: (Wann) benötige ich einen Mund-Nasen-Schutz? Brauchen wir für die Arbeit mit der Jugendgruppe ein Hygienekonzept? Darf ich mit meiner Jugendgruppe noch Jugendarbeit durchführen, wenn die Bayerische Corona-Ampel in meinem Landkreis auf Gelb, Rot oder gar Dunkelrot steht? Und was darf ich dann überhaupt noch mit meinen Kids wie machen? Dies und vieles, vieles mehr findet Ihr in den FAQs des Bayerischen Jugendrings. Ihr müsst auf der Seite etwas nach unten Scrollen. Es ist dann der letzte Punkt in der Übersicht.

https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html#c9460

Update, 08.10.2020: Überarbeitete Handlungsempfehlung des BJR zur Jugendarbeit

Der Bayerische Jugendring (BJR) hat seine Empfehlung überarbeitet. Durch die am 02.10.2020 in Kraft getretene 7. BayIfSMV wird eine 3. Version notwendig, die ab sofort hier zum Download zur Verfügung steht.

Hinweis zur 3. aktualisierten Version:
Für eine bessere Nachvollziehbarkeit der Veränderungen stellt der BJR eine Version der Empfehlungen zur Verfügung, in der die Unterschiede zur zweiten Version der Empfehlungen vom 07.07.2020 markiert sind: Version zur Nachverfolgung der Unterschiede

Immer aktuell informiert seid ihr auf der Website des BJR

Update, 25.09.2020: Aktuelle Regeln zum Infektionsschutz

Seit dem 22. Juni ist die 6. Infektionsschutzverordnung in Bayern in Kraft, die seitdem aber auch laufend angepasst wird. Der Landesfischereiverband Bayern e.V. hat einen ein Überblick zu den aktuell gültigen, die Fischerei betreffenden Regelungen erstellt (Stand: 25.9.2020).

Update, 10.07.2020: Mehrtägige Veranstaltungen mit Übernachtung

Der BJR hat in seiner Empfehlung zur Jugendarbeit während Corona festgehalten, dass unter bestimmten Voraussetzungen Veranstatlungen mit Übernachtung möglich sind. Dies gilt auch für Jugendzeltlager. Hierbei sind die aktuell geltenden Richtlinien unbedingt zu beachten:

  • Es dürfen maximal 10 Personen pro Wohneinheit beherbergt werden.
  • Die Personenanzahl pro Wohneinheit ist abhängig davon, ob das Hygienekonzept durchführbar ist (Mindestabstand 1,5 m; Desinfektionsmöglichkeiten; etc.)
  • Das Hygienekonzept muss während der gesamten Vernstaltung uneingeschränkt umsetzbar bleiben
  • Die Teilnehmerzahl muss fest sein, kein Wechsel unter den Anwesenden während einer Veranstaltung

Immer aktuell informiert seid ihr auf der Website des BJR

Außerdem stellen wir euch hier die aktuelle Empfehlung des BJR zum Download bereit:

Update, 22.06.2020: Vereinssitzungen & fischereiliche Veranstaltungen

Seit dem 22. Juni ist die 6. Infektionsschutzverordnung in Bayern in Kraft. Damit sind nun wieder Vereinsveranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 50 Teilnehmern erlaubt. Darunter fallen explizit auch Vereinssitzungen. Dabei muss der Veranstalter allerdings ein Schutz- und Hygienekonzept erarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Darin müssen Maßnahmen wie die Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,5 Metern berücksichtigt werden, genauso wie Möglichkeiten zur Desinfektion von Händen und Oberflächen sowie ausreichende Belüftung von Räumen. Das bedeutet, dass nicht alle Räumlichkeiten für so große Veranstaltungen geeignet sind. Ebenso müssen Listen der Teilnehmer geführt werden, um im Fall einer Infektion nachverfolgen zu können, wer alles dabei war.

Nun sind auch Gemeinschafts- und Königsfischen wieder erlaubt. Hierbei gilt selbstverständlich ebenfalls, dass der Sicherheitsabstand eingehalten wird und ein Hygienekonzept vorliegt.

Update, 17.06.2020: Lockerungen bzgl. Treffen und Versammlungen

Nach Rücksprache mit dem Landwirtschaftsministerium können wir die folgenden Erleichterungen für Fischereivereine mitteilen:

  • Die Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung werden ab dem 17. Juni 2020 erweitert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen des eigenen Haushalts, Familienangehörigen oder Personen eines weiteren Haushalts treffen. Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (Mindestabstand) begrenzt werden. Das Abstandsgebot von 1,5 m und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.

Demnach dürfen sich z. B. auch in Vereinsheimen ab heute wieder bis zu 10 Personen aufhalten.

  • Andere, üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen, sind ab 22. Juni 2020 mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien möglich.
  • Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.

Fazit: Vereinssitzungen sind ausdrücklich genannt und ab 22.06.2020 möglich. Gemeinschaftsfischen für Vereinsmitglieder dürften damit ebenso ab dem 22.06.2020 unter Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 m mit bis zu 100 Vereinsmitgliedern möglich sein. Die konkrete Umsetzung des Beschlusses des Ministerrats bleibt noch abzuwarten.

Gemeinsame Autofahrten

Aufgrund der oben aufgeführten Lockerungen möchten wir euch auf die Richtlinien zum gemeinsamen Autofahren hinweisen:

  • Grundsätzlich ist es gestattet, dass Personen aus maximal zwei unterschiedlichen Haushalten zusammen in einem Auto fahren.
  • Befinden sich Personen aus mehr als zwei unterschiedlichen Haushalten in einem Auto, ist das aktuell nicht zulässig.
  • Laut Juristen des ADAC kann der Mindestabstand von 1,5 m aber kaum eingehalten werden. Daher sollte ein gemeinsames Autofahren nur auf das Nötigste beschränkt werden. Die direkte Information des ADAC findet ihr hier: https://www.adac.de/news/corona-auto-fahren/
  • Wir empfehlen unseren Jugendleitungen daher: Trefft euch bitte direkt vor Ort, bildet keine Fahrgemeinschaften und stellt eine sichere Rückfahrt, oder Abholung der Kinder und Jugendlichen sicher.

Update, 04.06.2020: Konkrete Informationen zur Jugendarbeit

Die Jugendarbeit im Angelverein ist unter bestimmten Voraussetzungen nun wieder gestattet. Das Bayerische Staatsministerium hat wie folgt auf eine Anfrage des Landesfischereiverbands Bayern e.V. geantwortet:

„Die Arbeit der Jugendleiter mit der Fischerjugend (Betreuung der Jugendfischer inkl. dem gemeinsamen Angeln) ist als außerschulische Umweltbildung bzw. als vergleichbares Bildungsangebot nach § 16 Abs. 2 Satz 1 der 5. BayIfSMV anzusehen. Es ist damit zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. § 15 Satz 2 gilt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 der 5. BayIfSMV entsprechend, das heißt, soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Situation nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber (Fischereiverein bzw. verantwortlicher Jugendleiter) hat außerdem ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Das Rahmenkonzept bzw. Hygienekonzept ist auf der Seite des Kultusministeriums unter https://www.km.bayern.de/ministerium/erwachsenenbildung.html abrufbar. „

Der BJR gibt ebenfalls eine gute Hilfestellung, der Fokus liegt hier konkret auf der Jugendarbeit. Die komplette Empfehlung findet ihr hier zum kostenlosen Download: https://shop.bjr.de/detail/index/sArticle/236/sCategory/9

Update, 03.06.2020: Vereinsheime; Jugendarbeit im Angelverein

  • Vereinsheime dürften wieder öffnen, allerdings nur gemäß 5. BayIfSMV „§ 2 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum. Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst.
  • (3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.“ Da Vereine keine Körperschaften bzw. Anstalten öffentlichen Rechts sind, dürfen sich auch die Vorstandschaften nicht im Vereinsheim treffen. Wie gesagt höchstens 2 Personen bzw. Haushalte…
  • Naturführungen sowie Aus- und Fortbildung (z.B. auch Fliegenfischerkurse oder Jugendausbildung) müssten wieder möglich sein. Nachdem das Abstandsgebot etwas  gelockert wurde, ist z.B. die Jugendausbildung schon möglich. Man muss den Abstand zwar grundsätzlich einhalten, sobald dies aus gegebenen Umständen (z.B. Haken im Finger des Jugendlichen …) nicht möglich ist, muss eine Maske getragen werden.

Siehe : § 1 Allgemeines Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung: (1) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. (2) Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.“

Generelle Voraussetzung ist die Einhaltung der generellen Regeln und es sollte ein Hygienekonzept bereit gehalten werden, für den Fall, dass kontrolliert wird.

Update, 08.05.2020: Aktualisierte Regelungen für die Fischerei – herausgegeben vom LFV Bayern

Heute hat das Landwirtschaftsministerium seine Informationen zu den Einschränkungen durch Corona aktualisiert. Auf der Website des LFV Bayern findet ihr ebenfalls die aktuellen Regelungen:

Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen: Kaum Änderung für Fischerei

Die Ausgangsbeschränkung in Bayern wurde aufgehoben, Kontaktbeschränkungen und Distanzgebot gelten aber weiter. Für die Fischerei ändert sich dadurch wenig, da das Angeln auch bisher erlaubt war. Wichtig ist, dass die Bedingung des wohnortnahen Fischens nicht mehr gilt. Das Landwirtschaftsministerium informiert auf seiner Webseite folgendermaßen (Stand: 6.5.2020):

Können Angler weiter ihrer Passion nachgehen?

Angeln ist weiterhin erlaubt. Es darf jedoch nur alleine oder höchstens im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwister sowie einer weiteren Person ausgeübt werden. Darüber hinausgehendes Gemeinschaftsfischen ist nicht gestattet. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

Sind Teichabfischungen und Fischbesatzmaßnahmen möglich?

Ja, sowohl Abfischungen als auch Fischbesatzmaßnahmen sind unter Beachtung der allgemeinen Hygienemaßnahmen und unter Einhaltung des Mindestabstandsgebots von 1,5 m möglich.
Dabei ist der Teilnehmerkreis auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person zu begrenzen. Dies gilt nicht, sofern Teichabfischungen und Fischbesatzmaßnahmen in Ausübung einer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgen und dabei eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

Nach Informationen des Landwirtschaftsministeriums ist das Nachtangeln generell erlaubt, ebenso wie das Übernachten am Gewässer. Allerdings kann das durch lokale und regionale Beschränkungen geregelt sein. Informationen erhalten Sie beim Fischereirechtsinhaber und bei den Zuständigen Landratsämtern und Gemeinden. Das Grillen auf öffentlichem Gelände bleibt verboten.

Das Landwirtschaftsministerium informiert auf folgender Webseite: https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

Fischerprüfung

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden alle Prüfungen bis 15.05.2020 abgesagt. Die Prüfungsgebühren werden gutgeschrieben. Prüfungen werden auch wieder in den betroffenen Prüfungslokalen eingestellt werden. Bitte haben Sie Geduld, wir müssen etwas abwarten, wie sich die Lage weiter entwickeln wird.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Wir bitten Sie, von telefonischen Nachfragen abzusehen. Informationen erhalten Sie auch unter: www.fischerpruefung-online.bayern.de

Update, 04.05.2020: Richtlinien für Versammlungen

Unter strengen Voraussetzungen sind Versammlungen oder Ähnliches wieder zulässig. Somit ließe sich auch eine kurze Veranstaltung für unseren Fischernachwuchs umsetzen. Die Richtlinien sind allerdings sehr streng – im Folgenden findet ihr sie in Stichpunkten zusammengefasst:

  • Maximale Teilnehmerzahl: 50
  • Nur im Freien und ortsfest
  • Grundsätzlicher Mindestabstand von 1,5 m
  • Keine Verteilung von Flyern, etc.
  • Höchstdauer: 60 Minuten
  • Pro Veranstalter und Kalendertag eine einzige Veranstaltung
  • Kein Teilnehmerwechsel während einer Veranstaltung

Der LFV Bayern hat hierzu ein Informationsschreiben verfasst. Die komplette Mitteilung könnt ihr euch mit diesem PDF herunterladen:

Update, 03.04.2020: Aktuelle Schreiben des LFV Bayern

Unter den beiden folgenden Links findet ihr zwei aktuelle Schreiben des LFV Bayern e.V. bezüglich der Corona-Situation zum Download:

Mitteilung des Landwirtschaftsministeriums, 02.04.2020:

Können Angler und Jäger weiter ihrer Passion nachgehen?

Das Angeln bleibt weiterhin erlaubt, allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen und solange das Gewässer nahe des Wohnortes liegt. Der Wortlaut des Landwirtschaftsministeriums:

„Das Verlassen der Wohnung ist für Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt. Angeln und Jagen – allein oder mit Personen, mit denen man zusammenlebt – sind weiterhin erlaubt, gemeinschaftlich jagen und Gemeinschaftsfischen dagegen nicht.

Bei größeren Fahrtstrecken zu Angelgewässern ist der Zweck der Ausgangsbeschränkung zu berücksichtigen. Dieser besteht darin, unter dem Aspekt des Gemeinwohls zu Hause zu bleiben, nur mit triftigem Grund die eigene Wohnung zu verlassen und auf diese Weise die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Ausflüge an entfernt liegende Flüsse und Seen laufen diesem Zweck zuwider. Sport und Bewegung an der frischen Luft sind daher in der unmittelbaren näheren Umgebung zum Wohnort durchzuführen. Selbstverständlich gilt dies auch für das Angeln.“

Vorherige Meldung, 23.03.2020:

Aufgrund der aktuellen Beschlüsse zur Ausgangsbeschränkung vom 20.03.2020 und daher aufkommender Fragen gibt es ein weiteres Statement des LFV Bayern e.V.:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem sich die Ereignisse ja derzeit überschlagen, möchte ich für den LFV Bayern noch mal Folgendes klar stellen:

Grundsätzlich gilt die Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 Freitag, für Teichwirte sind u.a. folgende Ziffern relevant: 5 a) und h ).

  • Angeln ist –  allein oder mit Personen, mit denen man zusammenlebt – weiterhin erlaubt, Gemeinschaftsfischen dagegen nicht.
  • Fischbesatzmaßnahmen fallen unter die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Teichwirte. Zu beachten wäre dabei grundsätzlich, dass:
  • die Besatzfische vom Teichwirt geliefert werden sollten
  • beim Besatz darauf zu achten ist, dass die Fische möglichst mit Behältnissen eingebracht werden, die von einer Person getragen werden können oder ggf. auf andere Besatzmöglichkeiten zurückgegriffen wird (z.B. Verwendung von Rutschen)
  • Kontakt minimieren. Beachtung der derzeit allgemein gültigen Hygienemaßnahmen (Abstand von mind. 1,5 – 2 Meter, kein Händeschütteln, Niesen/Husten in Ellbogenbeuge usw.)
  • aus der Besatzmaßnahme darf kein „soziales Vereinsevent“ werden, d.h. die damit zusammenhängenden Arbeiten sind auf das erforderliche Maß zu reduzieren. Im Anschluss fährt jeder wieder heim, ohne gemütliches Beisammensein.

Eine Einschätzung, dass Besatzmaßnahmen mglw. 2 Wochen verschoben werden sollten, teilen wir nicht. Es ist vielmehr so, dass die Fische aus den vollen Teichanlagen zeitnah abgefischt und umgesetzt werden müssen, um Krankheitsausbrüche zu verhindern. Eine Verschiebung in die warme Jahreszeit ist nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sebastian Hanfland

Erstmeldung vom 18.03.2020:

COVID-19 Virus  –  Bewirtschaftungsmaßnahmen und Fischereisaison

Sehr geehrte Fischerinnen und Fischer,

aus gegebenem Anlass und aufgrund der derzeitigen Beschränkungen gibt der LFV Bayern den Bezirksverbänden, Berufsfischern und Einzelmitgliedern folgende Hinweise:

  • Aufgrund von Unklarheiten, ob das Fischen von den aktuellen Beschränkungen umfasst ist, ersuchen wir Sie die regelmäßigen und aktuellen Hinweise und Anordnungen hinsichtlich Coronavirus zu beachten. Einschränkungen dienen Ihrer und der Sicherheit anderer Personen.
  • Jegliche Veranstaltungen, darunter fallen auch Versammlungen, Königs- und Hegefischen, Ramadama-Aktionen, Fortbildungsmaßnahmen sind derzeit untersagt.
  • Die Bewirtschaftung von freien Gewässern und Teichen ist hiervon nicht betroffen. Fische in Teichanlagen müssen gefüttert und die Teiche gepflegt werden.
  • Fischbesatzmaßnahmen sind nach dem jetzigen Kenntnisstand zulässig. Zum einen kann man im Sinne der Hege Frühjahrsbesatzmaßnahmen nicht einfach in den Herbst verschieben. Zum anderen sind die meisten Teichanlagen voll und viele Teiche müssen im März/ April abgefischt werden, damit die Brut und die Setzlinge vom Bruthaus in die freiwerdenden Teiche gesetzt werden können. Ein „Überquellen“ der Anlagen muss vermieden werden, da andernfalls Krankheitsausbrüche unvermeidlich sind.
  • Das Fischen mit der Handangel ist nach derzeitiger Einschätzung im Sinne einer nachhaltigen Hege zulässig. Sollte sich diese Einschätzung ändern, werden wir Sie entsprechend informieren. Achten Sie allerdings streng auf einen ausreichenden Abstand zu anderen Anglern.
  • Da damit gerechnet werden muss, dass sich die Vorgaben täglich ändern, bitten wir darum, dass Sie sich auf dem aktuellen Stand halten. Der LFV Bayern ist bemüht, Sie stets aktuell zu Informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sebastian Hanfland

Geschäftsführer

Weitere Informationen zum Coronavirus gibt es auf den Seiten des

Springen Truttas hoch nach Fliegen …

Bachforellen und andere Salmoniden sind oft auf ganz spezielle Nahrung abonniert. Schwärmen bestimmte Insekten, wie zum Beispiel Maifliegen, braucht ihr es mit einem anderen Köder als der Trockenfliege gar nicht erst zu versuchen. Vielleicht lohnt noch das Fischen mit einer Nassfliege. Andere, größere Kunstköder oder tiefer gefischte Kunstfliegen werden in solchen Situationen aber meist total ignoriert.